Gotteslästerung: Katholische Kirche vs. Meinungsfreiheit

Wie viel Meinungsfreiheit ist erlaubt? Darf man in Deutschland die Katholische Kirche als «Kinderficker-Sekte» bezeichnen – so wie der «Schockwellenreiter»-Blogger Jörg Kantel als Reaktion auf den Kölner Kardinal Joachim Meisner, der Abtreibung als «täglichen Super-GAU» bezeichnet hatte?

«Nein» lautet die Antwort der Berliner Staatsanwaltschaft, die gegen Jörg Kantel wegen Blasphemie gemäss § 166 des deutschen Strafgesetzbuches Anklage erhoben hat.

Strafbare Blasphemie in der Schweiz

Die Schweiz kennt ebenfalls den Straftatbestand der Blasphemie – trotz politischem Widerstand. Art. 261 StGB stellt die «Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit» unter Strafe:

»Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,

wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet,

wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kult…

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Themen: Deutschland , Meinungsfreiheit , Schweiz , Varia , Widerstand , Kardinal , Joachim Meisner , Meinungsäusserungsfreiheit , Bischofskonferenz , Blasphemie , Gotteslästerung , Jörg Kantel , Schockwellenreiter , Stgb 166 , Stgb 261

Erschienen 15. November 2011 auf http://www.steigerlegal.ch.

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