Gott soll Sie segnen, Herr Anwalt!

Ziemlich anstrengend können Mandanten sein, die auch in ziemlich hoffnungslosen Fällen noch viel von ihrem Anwalt erwarten. So zum Beispiel ein Mandant, der mich vor zwei Tagen gemeinsam mit zahlreichen Familienangehörigen in einer ziemlich verfahrenen Strafvollstreckungssache aufsuchte und zumindest noch einmal Haftaufschub erreichen will. Wunderdinge will der Mann von mir gehört haben - “Sie schaffen das, das weiß ich, Sie sind der Beste” - und ignoriert völlig, was ich ihm über die relative Aussichtslosigkeit seines Unterfangens mitteile. Frau und Kinder werden bemüht, die brauchen ihren Mann und Vater doch, jedenfalls noch eine Zeit lang, und da ist vor allem auch der kranke Vater des Mandanten, der ohne ihn überhaupt nicht mehr existieren kann, das muss die Vollstreckungsbehörde doch einsehen, schließlich sind das doch auch Menschen, oder nicht? Vergeblich bemühe ich mich, das Gespräch auf eine rationale Ebene zu bringen, ich weise darauf hin, dass eine rechtskräftige Verurteilung und eine Ladung zum Strafantritt vorliegt, dass die Möglichkeiten eines Vollstreckungsaufschubs nach § 456 StPO limitiert sind und schon besondere Umstände vorliegen müssen, die bei sofortiger Vollstreckung zu außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteilen führen würden. Und außerdem ist nach dieser Vorschrift ohnehin nur ein maximaler Vollstreckungsaufschub von 4 Monaten möglich, das Problem würde hierdurch zeitlich nur nach hinten verschoben.

Ob denn keine Haftverschonung möglich ist, gegen Kaution zum Beispiel? Nein, das geht nur bei einem Untersuchungshaftbefehl, nicht aber in der Strafvollstreckung. Ob denn kein Gnadengesuch gestellt werden könnte? Doch, könnte schon, hat aber weder aufschiebende Wirkung noch Erfolgsaussichten (wegen der Vorstrafen und so …).

Ich weise darauf hin, dass auch ein Antrag auf Strafaufschub keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, die Staatsanwaltschaft sagt ausdrücklich zu, bis zur Entscheidung über den Antrag keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Ich weise auch darauf hin, dass der offene Vollzug verloren gehen kann, wenn der Mandant sich nicht rechtzietig zum Strafantritt stellt. Es weiß das, er versteht das alles, aber er braucht einfach Strafaufschub. Und seine Verwandtschaft leidet mit ihm. “Ich weiß, dass Sie das schaffen”, meint der Bruder, mit Gottes Hilfe wird das schon gelingen. Ich erkläre mich schließlich bereit, einen Antrag auf Strafaufschub zu stellen, weise aber noch einmal auf die im konkreten Fall beschränkten Erfolgsaussichten hin. Die Staatsanwaltschaft wird mgölicherweise argumentieren, der Mandant habe schon ein rundes halbes Jahr Zeit gehabt, sich auf den Haftantritt vorzubereiten und auch für seinen kranken Vater eine Betreuung zu organisieren.

Heute Nachmittag rief mich der Bruder des Mandanten an. Ob ich den Antrag bereits gestellt hätte? Ja, habe ich, der ist vor zwei Stunden per Fax an die Staatsanwaltschaft rausgegangen. Morgen werde ich mit dem zuständigen Rechtspfleger in der Sache telefonieren. Mal sehen, was der sagt.

“Ich wusste, das Sie das schaffen, Sie sind der Beste. Gott soll Sie segnen, Herr Anwalt.” Da machste nix dran!

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Erschienen 10. Mai 2007 auf http://www.strafblog.de.

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