Gothaer und die Nachbesichtigung

Es gibt Versicherungen die man in Unfallsachen gerne auf der Gegenseite sieht. Und dann gibt es da noch die Gothaer. Die bereitet dem Rechtsanwalt des Geschädigten zwar auch Freude, aber aus anderen Gründen.

Der Mandant war in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Den Versicherungsnehmer der Gothaer traf – unstreitig – die alleinige Schuld am Unfall. Die Angelegenheit schien auch hinsichtlich der Schadensabwicklung unkompliziert zu werden. Der Mandant beauftragte einen Gutachter, der den Schaden mit etwas über 2.100,00 € bezifferte. Das Gutachten war mit einer Fotoanlage versehen, die das Fahrzeug das Mandanten in allen Einzelheiten abbildete. Das Gutachten mit Fotos samt einer entsprechenden Schadenaufstellung schickte ich an die Gothaer mit einer angemessenen Frist zur Zahlung.

Eine knappe Woche später – immerhin zügig – erhielt ich statt einer Zahlung ein Schreiben, in dem ich u.a. folgendes lesen musste:

Weiterhin teilen wir Ihnen mit, dass wir das Fahrzeug Ihres Mandanten durch unseren eigenen Sachverständigen besichtigen lassen und das uns vorgelegte Gutachten an Ort und Stelle überprüfen lassen werden. Diese Berechtigung hierzu haben wir sicher zweifellos, ohne dass es hier weiterer Erörterungen bedarf.

Nennen Sie uns bitte die Telefonnummer Ihres Mandanten, unter der er arbeitstäglich zu erreichen ist.

Wer sich im Verkehrsrecht auskennt, der weiß, dass ein pauschales “Nachbesichtigungsrecht” der Versicherung nicht existiert. Allenfalls wäre an ein solches zu denken, wenn sich das außergerichtliche Gutachten ohne eine Besichtigung überhaupt nicht beurteilen ließe, oder konkrete Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. Hier hatte die Gothaer aber ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten mit einer umfangreichen Fotoanlage vorliegen und äußerte auch keine Zweifel an der Richtigkeit.

Auf diese Tatsache habe ich die Gothaer nochmals hingewiesen und letzte Nachfrist gesetzt. Die nach einer weiteren Woche folgende Antwort trieb dann aber doch meinen Blutdruck in die Höhe:

Selbstverständlich steht uns ein Nachbesichtigungsrecht zu. Oder meinen Sie etwa, wir hätten jedes Gutachten so zu akzeptieren, wie es ist, ohne die Möglichkeit zu haben und ggf. zu nutzen, dies am Fahrzeug selbst zu prüfen? Im übrigen müssen wir Ihnen nicht darlegen, warum und wieso wir unser Recht nutzen wollen.

Deshalb wiederholen wir nochmals höflichst unsere Anfrage, uns die Telefonnummer Ihres Mandanten zu geben, unter der er tagsüber zu erreichen ist, damit unser Sachverständiger einen Termin ausmachen kann.

Wie sicher allseits bekannt, ist die Funktion einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung a) die Haftung zu prüfen b) den Anspruch sowohl vom Umfang als auch von der Höhe zu prüfen und c) unberechtigte Ansprüche abzuwehren und berechtigte Ansprüche zu befriedigen.

Mir drängte…

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Themen: Schäden , Fahrzeug , Gutachten , Nachbesichtigungsrecht Versicherung

Erschienen 15. Januar 2010 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.

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