Google und Urheberrechtsverletzung
Tauchen urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern der von auf, kann
Google nicht wegen belangt werden.
In dem hier vom
entschiedenen Fall ist der Kläger ein Fotograf. Auf Suchanfragen wurden die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes
der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete
Internetseiten angegeben.
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von
Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem ins
eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als
Vorschaubilder (“thumbnails”) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der
Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter
anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das hat der Klage stattgegeben, dagegen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision
des Klägers ist vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden.
Bereits im letzten Jahr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten
Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch
Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt
und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes, § 19a UrhG, daher nicht rechtswidrig ist.
In der aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof nun klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins
Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des
Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe
den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt.
Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das
Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dri…
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