Google Suche auf eigener Webseite? Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung möglich
Das Landgericht Hamburg ist für Internetnutzer inzwischen ja schon gefürchtet. Jetzt erreichte mich ein weiteres Urteil der Hanseaten, welche von Prof. Dr. Hören mitgeteilt wurde. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg in eiem Urteil vom 26. September 208, Az. 308 O 115/06, haftet ein Unternehmen, welches die Suchmaschine von Google auf der eigenen Homepage einbindet, nicht nur als Störer, sondern sogar als Täter einer Urheberrechtsverletzung i. S. d. § 19 a UrhG, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung des Rechteinhabers in den Ergebnislisten einer Bildersuche ("thumbnails") wiedergegeben werden. Daran soll auch der Umstand nichts ändern, dass der Betreiber einer solchen Homepage die Bildersuchmaschine technisch nicht betreibt und auch die thumbnails für eine Wiedergabe in den Ergebnislisten der Bildersuche nicht selbst speichert. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Berufung wird beim Hans. OLG unter dem Az. 5 U 216/08 geführt. Externe Bookmarks, Drucken und Artikel emailen:
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Rechtsgebiet: Urheberrecht
Erschienen 25. November 2008 auf http://www.behrmannhaertel.de.
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