Google StreetView: Gutachten bescheinigt datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit

Das wird Google freuen: Das Institut für Rechtsinformatik in Hannover hat jetzt einen Freifahrtschein für die StreetView-Cars ausgestellt - die Veröffentlichung der zu einer Straßenansicht zusammengefassten Fotos von Häuserfassaden ist danach datenschutzrechtlich unbedenklich. In dem Gutachten, das es in einer Kurz-Zusammenfassung zum Download gibt, kommt Prof. Nikolaus Forgó zu dem Ergebnis, dass schon das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht anwendbar sei. Es würden nämlich keine personenbezogenen Daten unter dem Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erfasst (nur dann ist das Gesetz aber nach dessen § 1 anwendbar). Sinn und Zweck der Fotoaktionen von Google sei nämlich lediglich, Häuserfassaden zu erfassen, zu referenzieren und damit zu verarbeiten. Nur diese könnten dann überhaupt gesucht werden - wohingegen zufällig mitabgelichtete Personen oder Kraftfahrzeuge nur Beiwerk seien, nach denen auch nicht gesucht werden könne. Im Klartext: Es werden personenbezogene Daten erhoben, nämlich dann, wenn Personen oder über das Autokennzeichen erkennbare Kraftfahrzeuge fotografiert werden. Aber nicht die Fotos der Personen oder Autos würden weiterverarbeitet, sondern die letztliche Aufbereitung der Fotodaten beziehe sich nur auf die Häuser (bzw. genauer: die Lokalisierung der Häuser auf einer Landkarte). Und damit bezöge sich die automatisierte Datenverarbeitung nur auf nicht personenbezogene Daten. Und damit wäre das BDSG auch nicht anwendbar. Puh - das ist natürlich scharf gedacht. Doch ob das alle überzeugen wird? Denn auch wenn die Personen und Autos nur Beiwerk sind - verarbeitet werden sie eben doch, auch wenn dies nicht der Hauptzweck der Verarbeitung ist. Doch Prof. Forgó hat das natürlich auch bedacht und geht im Weiteren davon aus, dass das BDSG entgegen seiner Auffassung doch anwendbar ist. Aber auch dann soll das Vorhaben zulässig sein: Die Fotos schießt Google ja aus dem jedermann zugänlichen öffentlichen Verkehrsraum heraus (nämlich von der Straße aus). Und für solche Daten gibt es die Sondervorschrift des § 29 BDSG: Danach dürfen solche Daten erhoben werden, wenn "[...] die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt. [...]" Und die Übermittlung dieser Daten ist wiederum dann zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Da Google aber die Personen und Kennzeichen (jedenfalls in den meisten Fällen) unkenntlich macht - "verpixelt" - und Betroffenen auch die Möglichkeit eröffnet, der Veröffentlichung in Einzelfällen zu widersprechen, überwiege hier das Interesse der Betroffenen nicht. Hierzu möchte ich nur zu denken geben, dass einmal im Internet befindliche Bilder nur schlecht wieder aus dem Internet zu verbannen si…

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Themen: Datenschutz , Google , Personenbezogene Daten , Hannover , Gutachten , Bilddatenbank , Google Street View , Google Streetview , Recht AM Bild

Erschienen 23. Februar 2010 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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