Google StreetView: Gutachten bescheinigt datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit
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Google hat beim Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dabei sollte der Vorwurf erörtert werden, der in Deutschlang gegen Google im Zusammenhang mit Google StreetView erhoben wird, ob das Abfotografieren der Straßenzüge samt Häusern, Autos inkl. Kennzeichnen und Personen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.
Das Gutachten ist mittlerweile vorgestellt worden und kommt zu einem für viele vielleicht verblüffenden aber durchaus einfachen Ergebnis: Das Bundesdatenschutzgesetz sei in diesem Fall gar nicht anwendbar.
Kennzeichen und Gesichter sind zwar durchaus personenbezogene Daten im Sinne des BDSG, aber sie sind nicht Zweck der automatisierten Bearbeitungen, sondern lediglich die Zuordnung der fotografierten Häuser zu den jeweiligen Adressen. Gesichter und Personen werden dabei zufällig erhoben und sind nicht Gegenstand der Verarbeitung. Damit würde sich das Gutachten hauptsächlich auf § 1 BDSG stützen und man kann durchaus zweifeln, ob gerade in Hinblick auf die §§ 28ff BDSG davon ausgegangen werden kann, dass immer die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten im Vordergrund stehen muss, oder ob eben eine zufällige Erhebung, wie im Falle von Google StreetView nicht ebenfalls zur Anwendung des BDSG führt.
Für diesen Fall kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die Aufnahme (und Verarbeitung der Bilder) von KFZ-Kennzeichen und Gesichtern auch ohne Einwilligung der Betroffenen nach § 28 bzw. § 29 BDSG gerechtfertigt ist, da diese Daten zu dem Zeitpunkt allgemein öffentlich zugänglich waren. Das Argument mag vielleicht etwas schwach sein, aber es ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Zudem erfolgt bei Google StreetView eine Anonymisierung von Kennzeichen und Gesichtern. Eine Zuordnung ist Google, egal wie “evil” man das Unternehmen hält, nicht möglich und ist auch keinem Verwender von Google StreetView der zufällig an einer Straßenecke eine Person sieht.
Allerdings mag, sofern man ein…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Februar 2010 auf http://www.medien-gerecht.de.
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