Google Street View: Urheber- und Persönlichkeitsrechte

Die Vorbereitungen von Google, den Geo-Fotodienst Street View in Deutschland einzuführen laufen auf Hochtouren. Nach viel Kritik von Datenschützern und aus Reihen der Politik, erhalten Bürger jetzt etwas mehr Zeit, gegen Fotos ihrer Häuser Widerspruch zu erheben. Weitere Abstimmungen laufen mit den Datenschutzbeauftragten, doch: geht es hier lediglich um die Datenschutzrechte der Hauseigentümer? Was in den Medien wenig diskutiert, aber relevant ist, sind weitere potentielle Rechtsverletzungen – nämlich die Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Passanten und Urheberrechte von Architekten sowie Künstlern. Entsprechend der bereits üblichen Praxis von Google (etwa in den bereits aktiven amerikanischen Regionen des Geo-Fotodienstes) werden von den fotografierten Passanten lediglich die Gesichter durch"Unschärfe" unkenntlich gemacht. Wenn man sich die hochaufgelösten Fotos ansieht ist jedoch ersichtlich, dass je nach Einzelfall im Gesamtzusammenhang der Bekleidung, des Körpers und der Kleidungsstücke eine Erkennbarkeit der Person und damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) von der Rechtsprechung angenommen werden könnte. Hierfür ist es nach der Rechtsprechung nämlich ausreichend, wenn Anlass zur Annahme besteht, von Dritten erkannt zu werden. Weiterhin ist die Abbildung urheberrechtlich geschützter Gebäude nur mit Zustimmung des Architekten als Urhebers zulässig. Zwar sind davon Gebäude ausgenommen, die an öffentlichen Straßen und Wegen liegen und damit für jedermann ohne weiteres sichtbar sind (sog. "Panoramafreiheit" aus § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG))– diesbezüglich sind jedoch lediglich aus der Perspektive der Passanten erfolgte Fotografien und gerade nicht solche Einsichten erlaubt, die der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres möglich sind. So hat das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof im Jahr 2003 bereits entschieden, dass es Bedenken hat, Aufnahmen aus unüblichen Perspektive von der Schrankenbestimmung des Urheberrechts aus § 59 UrhG gedeckt zu sehen: "…Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gede…

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Themen: Google , Street View
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 26. August 2010 auf http://wirtschaft-recht.blogspot.com.

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