Google Street View: Urheber- und Persönlichkeitsrechte
Die Vorbereitungen von Google, den Geo-Fotodienst in Deutschland einzuführen laufen auf Hochtouren. Nach viel Kritik von Datenschützern und aus
Reihen der Politik, erhalten Bürger jetzt etwas mehr Zeit, gegen Fotos ihrer Häuser Widerspruch zu erheben. Weitere Abstimmungen
laufen mit den Datenschutzbeauftragten, doch: geht es hier lediglich um die Datenschutzrechte der Hauseigentümer? Was in den Medien
wenig diskutiert, aber relevant ist, sind weitere potentielle Rechtsverletzungen – nämlich die Persönlichkeitsrechte von abgebildeten
Passanten und Urheberrechte von Architekten sowie Künstlern. Entsprechend der bereits üblichen Praxis von (etwa in den bereits aktiven amerikanischen Regionen des Geo-Fotodienstes) werden
von den fotografierten Passanten lediglich die Gesichter durch"Unschärfe" unkenntlich gemacht. Wenn man sich die hochaufgelösten
Fotos ansieht ist jedoch ersichtlich, dass je nach Einzelfall im Gesamtzusammenhang der Bekleidung, des Körpers und der
Kleidungsstücke eine Erkennbarkeit der Person und damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz
(KunstUrhG) von der Rechtsprechung angenommen werden könnte. Hierfür ist es nach der Rechtsprechung nämlich ausreichend, wenn Anlass
zur Annahme besteht, von Dritten erkannt zu werden. Weiterhin ist die Abbildung urheberrechtlich geschützter Gebäude nur mit
Zustimmung des Architekten als Urhebers zulässig. Zwar sind davon Gebäude ausgenommen, die an öffentlichen Straßen und Wegen liegen
und damit für jedermann ohne weiteres sichtbar sind (sog. "Panoramafreiheit" aus § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG))– diesbezüglich sind
jedoch lediglich aus der Perspektive der Passanten erfolgte Fotografien und gerade nicht solche Einsichten erlaubt, die der
Öffentlichkeit nicht ohne weiteres möglich sind. So hat das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof im Jahr 2003 bereits
entschieden, dass es Bedenken hat, Aufnahmen aus unüblichen Perspektive von der Schrankenbestimmung des Urheberrechts aus § 59 UrhG
gedeckt zu sehen: "…Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert,
die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum
ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu
betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gede…
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