Nochmals: Google Street View - Sie können widersprechen!
beck-blog | 4. Juni 2009 — Faszinierend ist es schon, wenn uns Google Street View per Mausklick virtuelle Spaziergänge durch die Städte der Welt ermöglich…
Google Street View am Start, Google Drohnen
Google will laut Mitteilung vom 10.8.2010 noch in diesem Jahr seinen Straßenpanorama-Dienst Street View im Web zugänglich machen. Dieser Dienst hat bereits Proteste von Datenschützern ausgelöst. Google räumt Betroffenen die Möglichkeit ein, Widerspruch gegen die Erfassung der Bilderdaten zu erheben.Ein Musterschreiben von Verbraucherzentralen ist verfügbar.
Welche Rechte haben Betroffene ?
a) Street View Wurden zufällig von den umherfahrenden Aufnahme-Fahrzeugen Personen ohne deren Einwilligung fotografisch erfasst, die erkennbar sind, stellt dies eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG; § 823 BGB) dar. Eine Verpixelung des Bildteils, der die Person zeigt, reicht nicht aus, wenn deren Identität durch andere Anhaltspunkte feststellbar ist. Werden die Rohdaten außerdem unverpixelt in die USA übertragen, werden durch diese unzulässige Erhebung und Übermittlung der Bilddaten auch die Datenschutzrechte (aus dem Bundesdatenschutzgesetz, BDSG) der Person verletzt. Keine generelle Fotografierfreiheit gewährt die sog. Panoramafreiheit, also das Recht, Bilder von öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen oder Plätzen herzustellen (§ 59 Urheberrechtsgesetz). Zwar dürfen Bilder von Bauwerken erstellt werden, auf denen zufällig vorbeigehende Personen mit abgebildet werden, also (in der wenig überzeugenden Gesetzessprache von 1907) nur Beiwerk zur Landschaft sind (§ 23 I Nr. 2 Kunsturheberrechts- gesetz KUG). Das gilt aber nicht, wenn die jeweilige Person aus der Anonymität herausgehoben wird. Erst recht gilt es nicht für Bildteile, die etwa durch offene Fenster Innenräume und deren Bewohner erfassen, etwa im Wartezimmer von Arztpraxen. Und schließlich gilt die Panoramafreiheit nicht weltweit (etwa nicht in Frankreich); erst recht erlaubt § 59 KUG nur für Deutschland die entgeltfreie Nutzung der Abbildungen. Folge: Nicht vergütete Abbildungen dürfen nicht weltweit kostenlos im Web zugänglich gemacht werden, da die Berechtigten so an der Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche gehindert werden.
b) Google-Drohnen Die Street View-Fotos sind nicht selten Monate alt. Google plant nun den nächsten Schritt, nämlich die Bilderfassung aus der Luft in Echtzeit durch sog. Drohnen (Wirtschaftwoche v. 9.8.2010, S. 62). Diese Fluggeräte können Live-Bilder erzeugen und etwa Bewegungsprofile von Personen (z.B. Kriminellen) herstellen. Möglich werden Aufnahmen auch von Innenhöfen von Gebäuden oder durch Fenster in Innenräume, sogar mit Nachtsicht- und Wärmebildkameras (Wirtschaftwoche, aaO, S. 63). Datenschutz…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. August 2010 auf http://itrecht.blogg.de/.
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