Google Street-View: Privat-Überwachung durch Geodaten und weiße Flecken wegen Urheberrechten in Deutschland?

Weiße Löscher in der künftigen Datenbank Google Street-View? Der Bundesdatenschutzbeauftragte macht sich jedenfalls Sorgen um die Möglichkeit der Überwachung durch die Geodaten, die Google in Zukunft ermitteln und bereitstellen will. Zudem war in der bisherigen Rechtsprechung mehrerer Gerichte ausdrücklich eine erlaubnisfreie Fertigung von Fotos und Erfassung der Bilder in Datenbanken nur dort erlaubt, wo ein Gebäude von zugänglichen Wegen und Plätzen eingesehen werden konnte. Ob dies noch für Google Street-View gelten wird? Hier eine Übersicht über einige Entscheidungen und die Position des Bundesdatenschutzbeauftragten P. Schaar.

I. Gebäudefotografien und Haus-Bilddatenbanken

1. VG Karlsruhe: Gebäudedatenbank Beschluss vom 01.12.1999, Az. 2 K 2911/99 [JurPC Web-Dok. 80/2001 - Leitsatz (der Redaktion)]

Eine Gebäudedatenbank, bei der die Außenansichten der Wohngebäude von Straßenzügen in größeren Städten fotografisch erfasst und auf einer CD-ROM zusammengestellt werden, verletzt weder das Eigentumsrecht des Anliegers, noch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung; auch datenschutzrechtliche Vorschriften werden nicht verletzt.

2. Landgerichts Waldshut-Tiengen - Fotografieren eines Hauses Urteil vom 28.10.1999 (1 O 200/99 [= JurPC Web-Dok. 5/2000])

1. Beim Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus wird weder dessen Sachsubstanz in irgendeiner Weise verletzt noch wird der Eigentümer hierdurch in der Nutzung der Sache und seinem Recht, mit dieser nach seinem Belieben zu verfahren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht irgendwie beeinträchtigt (im Anschluss an BGH Urteil vom 09.03.1989 - I ZR 54/87 -, NJW 1989, 2251, 2252).

2. Die fotografische Erfassung der Außenansicht eines Gebäudes vom öffentlichen Straßenraum aus sowie die Veröffentlichung einer solchen Abbildung im Rahmen einer Gebäude-Bilddatenbank sind keine nach §§ 823 Abs. 1, 903 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB abwehrfähige Eingriffe in das Eigentumsrecht.

3. OLG München: Hundertwasser-HausHundertwasser-Erbin kann Unterlassung verlangen

Urteil vom 16.06.05, Az.: 6 U 5629/99 - [Anm. des Bearbeiters: In der Entscheidung ging es um Drucke, doch auch die von Google zu fertigenden Bilddateien durften zweifellos Vervielfältigungen sein und der Zugang eine Verbreitung der Abbildungen ermöglichen. Hervorhebung durch den Bearbeiter]

(…) Die Beklagte kann sich für den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke weder auf eine Gestattung der Klägerin noch auf gesetzliche Vorschriften berufen. Es liegt daher eine widerrechtliche Verletzung vor.

a) Aus § 59 UrhG kann die Beklagte eine Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Drucke nicht herleiten.

Durch …

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Themen: Datenschutz , Google , Foto , Verbraucherschutz , Datenbank , Urheber , Internet-recht , Datenschutz-recht , Web-design , Google Street View

Erschienen 18. Juli 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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