GOOGLE: Nutzung des neuen Chrome-Browsers nur mit Rechtsverzicht auf eigenes geistiges Eigentum?

Offensichtlich herrscht weiter Aufregung um den Chrome-Browser. Nachdem Google jeden Chrome-Browser über eine eigene Identifizierungsnummer im Internet auswies - und sich zwischenzeitlich zur Nachbesserung bereit erklärt hatte - hat sich Google wohl auch über die Hintertür der EULA (End User License Agreement) bzw. Allgemeine Nutzungsbedingungen die Rechte an Nutzerinhalten gesichert. Auch diesbezüglich hat man jetzt den Rückzug angetreten. Die im US-amerikanischen EULA enthaltene Klausel

“11.1 You retain copyright and any other rights you already hold in Content which you submit, post or display on or through, the Services. By submitting, posting or displaying the content you give Google a perpetual, irrevocable, worldwide, royalty-free, and non-exclusive license to reproduce, adapt, modify, translate, publish, publicly perform, publicly display and distribute any Content which you submit, post or display on or through, the Services. This license is for the sole purpose of enabling Google to display, distribute and promote the Services and may be revoked for certain Services as defined in the Additional Terms of those Services.”

wurde reduziert auf die Klausel:

“11.1 You retain copyright and any other rights you already hold in Content which you submit, post or display on or through, the Services.”

Den entsprechenden Hinweis finden Sie hier ( → Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, der JavaScript verwendet: TapTheHive).

In den deutschen Google-EULA, Stand 23.05.2008 (→ Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, der JavaScript verwendet: Google) findet sich aktuell folgender Hinweis:

“5. Inhalte in den Diensten

Wenn Sie Inhalte in die Dienste einstellen, räumen Sie dadurch Google (und den zur Google Gruppe gehörenden Unternehmen sowie den Vertragspartnern von Google) das nichtausschließliche, weltweite und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese Inhalte für die Dienste zu nutzen, insbesondere die Inhalte zu vervielfältigen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich zu machen. Für Inhalte, bei denen Sie festgelegt haben, dass diese anderen nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wird sich Google an diese Vorgabe halten, es sei denn, Google ist aus rechtlichen Gründen gezwungen, diese Inhalte offen zu legen (z.B. gegenüber Strafverfolgungsbehörden).”

Die Formulierung ist zu unklar, um erkennen zu können, an welchen seiner Inhalte der Nutzer Google Nutzungsrechte einräumt, da nicht eindeutig ist, wann Inhalte “in die Dienste [von Google] eingestellt” sind bzw. als solches gelten. Auch die folgenden Hinweise sind nicht notwendigerweise transparent. So ist unklar, wie festgelegt werden soll/muss, dass Inhalte anderen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Hier sollte nachgebessert werden. Es sollte auch angegeben werden, auf welche Nutzungsbedingungen Bezug genommen wird, statt dieses offen zu lassen:

“11. Allgemeine rechtliche Bestimmungen Sollte es Widersprüche zwischen diesen Nutzungsbedingungen und zusätzlichen Nutzungsbedingungen oder anderen Regelungen geben, die für bestimmte Dienste gelten, haben die zusätzlichen Nutzungsbedingungen oder anderen Regelungen Vorrang.”

  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Google , Urteile , Rechtsanwalt , Nutzungsrechte

Erschienen 16. September 2008 auf http://damm-legal.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Google will Chrome AGB überarbeiten

medien-gerecht | 4. September 2008Google sprach mit dem Internetdienst Ars Technika und verspricht darin, dass die Chrome AGB hinsichtlich der umstrittenen Ein…

Kuriose AGBs bei Google und Adobe Photoshop Express

JIPS News | 3. April 2008 — Fast niemand liest die Nutzungsbedingungen der Internetdienste, die er benutzt ganz durch. Wenn man es jedoch tut, kann man man…

LG Hamburg: Diverse AGB-Klauseln von Google unzulässig

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 30. August 2009 — LG Hamburg, 324 O 650/08, 07.08.2009 §§ 3, 4 Nr. 11 UWG Das LG Hamburg hat in diesem (nicht rechtskräftigen) Urteil in dem …

Google Chrome Agb: Umfassende Nutzungsrechte in AGB von Google Chrome

medien-gerecht | 3. September 2008 — Täglich grüßt das Murmeltier: Wie bei den Google Apps lässt sich google mit der EULA von Google Chrome wieder weltweite Lizen…

GASTBEITRAG: Google versieht jeden Chrome-Browser mit einer eindeutigen Nummer

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 4. September 2008 — Googles neuer Browser “Chrome” sendet Daten an Google, worauf Google auch ausdrücklich hinweist ( → Klicken Sie bitte auf diese…

The Ultimate Guide to Google Services

Jurabilis | 23. November 2005 — Anyone who has ever used the internet probably knows about Google’s web search, but did you know that Google does a lot more? We’v…

Google wills wissen

Die herrschende Meinung | 31. August 2007 — Wie Laurent Meister in seinem Blog feststellt, enthalten die Nutzungsbedingungen von Google Apps einige Klauseln, die einem Haare …

Google Apps Privat Nutzen: Google Apps: Nutzungsrechte für Google in den AGB

medien-gerecht | 30. August 2007 — Schon vor einer Weile startete Google sein Textverarbeitungsprogramm und seine Tabellenkalkulation. In den USA stellt Josh…

Adobes Geschenk mit Pferdefuß

Jurabilis | 27. März 2008 — Schön ist, dass Adobe sein Programm Photoshop Express kostenlos bereitstellt. Weniger schön ist, worauf Spiegel Online hinweist: …

GOOGLE: Google kündigt für 2010 eigenes PC-Betriebssystem an

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 8. Juli 2009Google hat angekündigt, ein Betriebssystem für Netbooks auf den Markt zu bringen. Dieses soll Google Chrome OS heißen und in se…