Google haftet für rechtswidrige Einträge auf Blogger.com
Das lies den
Betreiber der Inc. in einem Beschluss von Ende Juni
2011 (Beschluss vom 21.06.2011 – Az.: 27 O 335/11) für rechtswidrige Einträge auf der Blogging-Plattform haften und gewährte dem Kläger den begehrten
Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
Nachdem der unmittelbare Täter einiger Äußerungen auf Blogger.com, welche den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzten, nicht greifbar war, wendete sich der Kläger an Google und machte diese auf die
rechtswidrigen Inhalte aufmerksam mit der Bitte Löschung derselbigen. Als Google dem Begehren nicht nachkam, beschritt der Betroffene
den Rechtsweg. Die Berliner Richter gewährten dann im Rahmen der den begehrten Anspruch:
Google war im Rahmen der Störerhaftung auch als verantwortlich für die rechtswidrigen Äußerungen anzusehen, da sie trotz der
Kenntniserlangung von den rechtswidrigen Inhalten durch die Abmahnung diese nicht löschten.
(via)
Als Störer kann grundsätzlich jedermann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren …
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