Unterlassungsanspruch gegen Youtube
Praxis IT-Recht | 30. März 2010 — (von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht / Berlin) Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 5.3.2010 (324 O 565/08) das Vi…
Der Google Konzern, verantwortlich für die Videoplattform YouTube ist vom Landgericht Hamburg (LG) mit Urteil vom 02. März 2010 – 324 O 565/08 – nach den Grundsätzen der Störerhaftung verurteilt worden, es zu unterlassen, ein bestimmtes Video, das Persönlichkeitsrechte eines Dritten verletzte, zu verbreiten.
Bei YouTube gab es die Möglichkeit, Videobeiträge durch einen Klick auf flagging zu beanstanden. Geflaggte Videos wurden von Googles Mitarbeiterin geprüft und ggf. gesperrt oder eben auch nicht wie in dem vorliegenden Fall vor dem LG Hamburg.
Eine Mitarbeiterin des Zentralrats der Juden flaggte“ den streitgegenständlichen Videobeitrag zwischen dem 16. und 23. Juli 2007 in den Kategorien „shocking or disgusting content“ oder „hateful or abusive content“. Diese„Flaggings“ reichten dem damaligen Mitarbeiter von Google nicht aus, in dem Video einen Verstoß gegen die YouTube-Richtlinien zu erkennen, so dass eine Sperrung des Videos nicht erfolgte.
So wurde Google zum Störer, der nach den Grundsätzen der Haftung für Forenbetreiber auf Unterlassung haftet.
“Die Kammer tendiert insoweit zwar dazu, auf eine Internetplattform, in die Videos eingestellt werden, wie die der Antragsgegnerin, den „gleitenden Sorgfaltspflichtmaßstab“ anzuwenden, wie sie ihn in dem Verfahren 324 O 794/07 hinsichtlich der Frage nach Prüfpflichten von Forenbetreibern angenommen hat. Danach ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen, was umso mehr gilt, wenn die Möglichkeit eröffnet wird, Kommentare auch unter Verwendung von Pseudonymen einzustellen.”
Schlagworte: Überprüfung, Berlin, Co… » Vollständiger ArtikelErschienen 3. April 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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