Google Analytics als Haftungsfalle entschärft
Dr. Graf | 4. Oktober 2011 — Seit geraumer Zeit läuft die Diskussion, ob die Verwendung von Google Analytics zu Abmahnungen der Webseitenbetreiber wegen D…
Am 15. September 2011 verständigte sich Google mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Rahmenbedingungen, die zu einem beanstandungsfreien Betrieb von Google Analytics führen. Die Hamburgische Datenschutzbehörde handelte dabei im Auftrag des Düsseldorfer Kreises, so dass davon auszugehen ist, dass andere Landesdatenschutzbehörden die gefundene Lösung ebenfalls akzeptieren werden.
Webseitenbetreiber, die Google Analytics einsetzen und damit als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) behandelt werden, sollten nach Ansicht der Hamburgischen Datenschutzbehörde die folgenden vier Schritte umsetzen:
Abschluss einer Auftragsdatenvereinbarung (gemäß § 11 BDSG) mit Google. Ein entsprechender Entwurf wird von Google angeboten. Hinweis der Webseitenbenutzer in der Datenschutzerklärung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics und Hinweis auf die bestehenden Widerspruchsmöglichkeiten. Dabei empfehlen die Hamburgischen Datenschutzbehörden eine Verlinkung auf eine von Google angebotene Hinweisseite. Einstellung im Google Analytics-Programmcode, dass die IP-Adresse mittels der Funktion "_anonymizeIp()" auf jeder Seite mit Analytics-Einbindung um die letzen acht Stellen vor der jeglicher Speicherung und noch innerhalb Europas gelöscht werden. Löschung der unrechtmäßig erhobenen Altdaten. Dies ist zum aktuellen Zeitpunkt nur über eine Schließung des bestehenden Google-Analytics-Profils und eine hierauf folgende Eröffnung eines neuen Profils möglich.Google Analytics war in der Vergangenheit verstärkt ins Visier der Datenschutzaufsicht geraten. Kritisiert wurde insbesondere, dass
über das Analyse-Tool personenbezogene Daten (zu denen nach inzwischen gefestigter Ansicht die IP-Adresse zählt) ohne die erforderliche Information der Betroffenen erhoben wurden; die personenbezogenen Daten ohne die dafür erforderliche Einwilligung der Betroffenen in die USA übermittelt wurden; und die zwischen den Webseitenbetreibern und Google geschlossenen Vereinbarungen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Auftragsdatenverarbeitung entsprachen, da für die Webseitenbetreiber insbesondere nicht die Möglichkeit bestand, die Datenverarbeitung von Google wirksam zu kontrollieren.Aus diesen Gründen bewerteten verschiedene Landesdatenschutzbehörden den Einsatz von Google Analytics in der damaligen Fassung als nicht datenschutzkonform.
Nach Verhandlungen mit der Hamburgischen Datenschutzbehörde, die bis in den November 2009 zurückreichen, wurde nunmehr ein Konsens zwischen Google und der Hamburgischen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. September 2011 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.
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