Google und Datenschutz: Google Analytics erfüllt zentrale Forderung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden

Nach der Diskussion in der Vergangenheit über die Zulässigkeit von Google Analytics in Deutschland berichtet internetworld.de, dass Google Analytics in einer zentralen Forderung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden nachgebessert wurde. Google Analytics kann daher mit Anpassungen nun wieder eingesetzt werden.

Hintergrund

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden hatten Ende November einen Beschluss erlassen, wonach die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig sei. Damit war in der Praxis von der Verwendung von Google Analytics (und ähnlicher Tools) in den meisten Fällen abzuraten (siehe hierzu auch unseren Beitrag).

Nun: Code-Zusatz „anonymize IP“

Google bietet den Webseiten-Betreibern seit neuestem die Möglichkeit, den Google Analytics Code um die Funktion „_anonymizeIp()“ zu erweitern (siehe Beschreibung hier). Mit Anbringung dieses Zusatz-Codes werden vor jeder weiteren Verarbeitung der anfragenden IP-Adresse die letzten 8 Bit gelöscht. Damit ist eine Identifizierung des Webseiten-Besucher ausgeschlossen. Eine grobe (datenschutzrechtlich zulässige) Lokalisierung bleibt möglich. Dieses Verfahren ist von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Deutschland anerkannt und wird auch von anderen Webanalyse-Anbietern verwendet.

Wichtig: Datenschutzerklärung anpassen

Beim Einsatz von Google Analytics müssen Sie dies in Ihrer Datenschutzerklärung darstellen (vgl. Sie hierzu auch Ziffer 8.1 der Nutzungsbedingungen von Google Analytics). Hier können Sie sich informieren, was eine Datenschutzerklärung ist und wer sie anbringen muss.

Wir haben den Text von Google Analytics um einige Zeilen (rot markiert) erweitert. Für Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

„Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine ents…

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Themen: Datenschutz , Google , Kommentar , Software , Praxis , Einwilligung , Kodex , Google Analytics , Informationelle Selbstbestimmung , Analytics , Codex , Datenschützer , Praxis - Verarbeitende Stellen , Praxis - Für Betroffene , Tracking , Webanalyse

Erschienen 26. Mai 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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