Google darf Thumbnails veröffentlichen
Heute musste der Bundesgerichtshof (I ZR 69/08) über die Frage entscheiden, ob auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Firma auf Ihrer urheberechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern
(Thumbnails) veröffentlicht.
Diese Möglichkeit bietet google bei der speziellen Suche nach Bildern an, denn dann werden nach Eingabe eines Suchbegriffes von den
gefundenen Bildern lediglich kleine Vorschaubilder wiedergegeben. Erst beim Klicken auf das Foto oder dem darunter befindlichen Link
wird man auf die Webseite weitergeleitet, die das Foto im Original beinhaltet. Zusätzlich screent Google wohl in regelmäßigen
Abständen Webseiten, die in seinem Index enthalten sind und speichert die dort vorgefundenen in der reduzierten Auflösung auf eigenen Servern, um so die Suchvorgänge zu
beschleunigen.
Die seitens einer Künstlerin angestrengte Klage vor dem Landgericht (Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05) richtet sich auf die Veröffentlichung von Vorschaubildern in dem
Suchergebnis von der Webseite der Künstlerin.
Im Ergebnis bestätigt der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidungen der Vorinstanzen, aber
der Ansatz ist ein anderer und meiner Meinung nach auch der Besserer, da er fast auf der Hand liegt.
Umständlich wurde von Landgericht Erfurt und dem Oberlandgericht mit Rechtsmissbrauch argumentiert, anders der BGH er sieht den Anspruch bereits auf Grund mangelnder
Urheberrechtsverletzung scheitern.
„Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§
19a UrhG), ist nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen
durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den
Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu
machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern
auszunehmen.“
Damit stimmt ein Webseitenbetreibe…
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