Google darf Markennamen „G-mail“ in Deutschland nicht benutzen – OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2007, Az. 5 U 87/06

„Der Unternehmer Daniel Giersch hat auch die vierte Runde im Rechtsstreit mit Google über die Verwendung des Markennamens „G-Mail“ (und damit auch “Gmail”) in Deutschland für sich entschieden. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am Mittwoch entschieden, dass Google „G-Mail“ nicht in Deutschland verwenden darf. In dem Urteil heißt es, Google verletze damit „die prioritätsälteren Markenrechte“ des Jungunternehmers. (Az 5 U 87/06, 4.7.2007). “Die Rechtslage ist für das Hanseatische Oberlandesgericht derart eindeutig, dass es die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat”, so Rechtsanwalt Sebastian Eble, der Daniel Giersch in dem Fall vertritt. … Über G-Mail.de ist der von Giersch gegründete Online-Dienst verfügbar. Googles Mail-Dienst darf daher in Deutschland nur über GoogleMail.com angesteuert werden und das Logo für deutsche Anwender darf nicht den sonst in anderen Ländern üblichen „Gmail“-Schriftzug tragen. Google hatte vor Gericht laut Giersch immer damit zu argumentieren versucht, dass Giersch angeblich den überteuerten Verkauf der Marke plane. “Ich habe von Anfang an deutlich gemacht, dass ich meine Marke niemals verkaufen werde. Mir geht es alleine darum, meine Idee eines hybriden Mail-Systems zu verwirklichen, von deren Erfolg ich absolut überzeugt bin. Weder ‚G-mail‘ noch meine Person sind käuflich“, so Giersch zu diesem Vorwurf.”

Quelle/Zit.: PC-Welt

Anmerkung: Klare Sache für Herrn Giersch. Die unter dem Aktenzeichen 3002…

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Themen: Google , Olg Hamburg , Bekannte Marken

Erschienen 5. Juli 2007 auf http://www.markenrecht-blog.de.

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