Google Bildersuche

Eine Bilder-Suchmaschine mit eindeutigem Hinweis auf den Originalzusammenhang des Bildes, reinen Verlinkungen auf die Originalhomepage und bei der Kopien der Bilder auf den Servern des Betreibers nicht vorgehalten werden, ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden.

Allein der Umstand, dass im Handelsregister ein bestimmter Unternehmensgegenstand (hier: Betreiber einer Internet-Suchdienstes) eingetragen ist, begründet eine (Mit-) Störereigenschaft nicht. Vielmehr ist schlüssig vorzutragen, dass der betreffende Unternehmensgegenstand auch betrieben wird (hier: Mitstörerhaftung von Google Deutschland für Rechtsverletzungen im Rahmen der Bildersuchmaschine von Google Inc.). (…)

Da eine vollständige Speicherung der Bilder auf den Servern der Betreiber (hier: google) nicht vorgenommen wurde,…

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Themen: Rechtsprechung , Google

Erschienen 26. März 2007 auf http://log.handakte.de/.

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