Google Analytics: Auftragsdatenverarbeitung in der Praxis
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Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat heute eine, zumindest für mich, überraschende Pressemitteilung herausggegeben, in der er erklärt, dass Webseitenbetreibern ab sofort ein beanstandungsfreier Einsatz von Google Analytics möglich sei. Parallel hat auch Google Deutschland eine Mitteilung seines betrieblichen Datenschutzbeauftragten dazu veröffentlicht.
Das ist zwar für Nutzer von Google Analytics im Ergebnis erfreulich, zeigt allerdings bei näherer inhaltlicher Betrachtung, dass Deutschland nunmehr endgültig zum datenschutzrechtlichen Schilda geworden ist.
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte teilt u.a. mit, dass Google das Verfahren nunmehr dahingehend geändert habe, dass auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird, so dass darüber keine Identifizierung des Nutzers mehr möglich ist. Gleichzeitig verlangt er aber, dass der Webseitenbetreiber mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abschließen soll.
Diese Ausführungen sind datenschutzrechtlich widersprüchlich und auch widersinnig. Wenn tatsächlich eine Anonymisierung der IP-Adressen der Nutzer vor einer Übermittlung an Google stattfindet, dann bedeutet dies nichts anderes, als dass an Google keine personenbezogenen Daten mehr übermittelt werden.
Damit entfällt aber nach dem Gesetz die Pflicht des § 13 TMG, über die Datenerhebung und -verwendung zu informieren und insoweit dann auch die Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung. Eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung kann dann ebenfalls nicht mehr geboten sein, weil diese ja gerade eine (externe) Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt.
Die Forderung nach einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Webseitenbetreiber und Google i.S.v. § 11 BDSG ist aber auch deshalb fragwürdig, weil die inhaltlichen Anforderungen des § 11 BDSG in dieser Konstellation schwerlich erfüllbar sind. Erforderlich wäre es nämlich, dass Google an die Weisungen des Webseitenbetreibers gebunden ist (§ 11 Abs. 3 BDSG) und, dass Google dem Webseitenbetreiber umfangreiche Prüf- und Kontrollmöglichkeiten einräumt.
Google hält insoweit auch schon eine standardisierte Vereinbarung bereit, die Google sogar unterschreiben und zurückschicken will. Diese Vereinbarung genügt m.E. aber den inhaltlichen Anforderungen des § 11 BDSG, insbesondere, was die Kontrollrechte angeht, nicht. Denn die Kontrollmöglichkeit wird von Google darauf beschränkt, dass der Webseitenbetreiber als Auftraggeber einen Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers einsehen kann.
Auch die Konstruktion erscheint unklar. Offenbar …
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. September 2011 auf http://www.internet-law.de/.
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