Google AdWords und die Option „weitgehend passende Keywords“
„Werben Sie auf für Ihr Unternehmen. Ungeachtet der
Höhe Ihres Budgets können Sie Ihre Anzeigen bei Google und auf inhaltlich passenden Webseiten im Google-Werbenetzwerk schalten“, so
die Google-Werbung gegenüber potenziellen AdWords-Kunden. Und es ist tatsächlich einfach („Im Handumdrehen“) und effizient: Kosten
entstehen erst, wenn Nutzer auf die Anzeige klicken und auf der beworbenen Website landen. Die Werbestreuung erfolgt
zielgruppenorientiert – durch die Keywor
Keyword-Option „weitgehend passend“
Im Rahmen der Standardoption „weitgehend passend“ erweitert das AdWords-System die vom Kunden eingegebenen Keywords automatisch um
relevante Variationen. Diese müssen also nicht explizit in der Keyword-Liste enthalten sein. Erfasst werden z. B.
Singular-/Pluralformen, (begrifflich komplette) Bestandteile der Keywords, aber auch bedeutungsgleiche Begriffe (Synomyme). Nach
Angaben von Google überwacht das AdWords-System kontinuierlich die Qualität der Keywords sowie die Leistungsfaktoren. Daher könnten
sich die Keyword-Variationen, die eine Anzeigenschaltung auslösen könnten, im Laufe der Zeit ändern. Die Anzeigen des Kunden würden
nur bei den leistungsstärksten und den relevantesten Keyword-Variationen angezeigt.
Wie bereits im Artikel Fremde Marken als Suchwörter bei Google AdWords ausgeführt, halten einige Oberlandesgerichte die Verwendung
fremder Kennzeichen als Keywords im Rahmen von AdWord-Anzeigen für rechtswidrig. Was gilt für die Option „weitgehend passende
Keywords“?
Verantwortlichkeit für die von Google vorgeschlagenen Keyword-Variationen
Die Verantwortlichkeit wird auch für die Verwendung eines geschützten Kennzeichens bejaht, wenn es durch die Standard-Keyword-Option
„weitgehend passend“ von Google automatisch als Keyword hinzugesetzt wird. Der Anzeigenschalter veranlasse die Kampagne und trage
willentlich und kausal zur Rechtsverletzung bei.
Die Haftung ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen eine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung besteht und eine zumutbare
Prüfungspflicht verletzt wird. Wie weit ist eine Überprüfung zumutbar?
Bevor der Kunde die Anzeige schaltet, erhält er zu den vom ihm gewählten Keywords eine von Google erstellte Vorschlagsliste. Diese
Liste der „weitgehend passenden Keywords“ kann der Inserent sorgfältig auf Verstöße gegen das Marken- und Kennzeichenrecht
überprüfen. Zweifelhafte Keyword-Vorschläge von Google lassen sich dabei mit einem Mausklick entfernen.
Darüber hinaus bestünden nach Ansicht des LG Braunschweig keine Pflichten, auch Begriffe zu überprüfen, die nicht in der Liste der
„w…
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