Google Adwords: EuGH gibt explizit grünes Licht für Brandbidding (Rechtssache C-323/09 – Interflora Inc., Interflora British Unit /
Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd)
Nach einer am 22.09.2011 veröffentlichten Pressemitteilung des EuGH in der Rechtssache C-323/09 (Interflora Inc., Interflora British
Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd) geht das Gericht davon aus, dass die Benutzung eines Keywords zur
Auslösung von AdWords-Anzeigen
grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
fällt, sofern mit der Werbeanzeige selbst weder bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke angeboten
werden und die Marke nicht verwässert oder verunglimpft wird. Ferner dürfen im Übrigen die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt
werden.
Damit nimmt der EuGH im einer weiteren Entscheidung zu Google AdWords Stellung, und bestätigt nochmals die früheren Urteile zu dieser
Rechtsfrage, über die bereits an anderer Stelle berichtet wurde. Danach wurde die Verwendung einer fremden Marke als Keyword zur
Auslösung einer Google AdWords-Anzeige unter bestimmten Voraussetzungen bereits für zulässig erachtet (vgl. bspw. Urteil vom
08.07.2010, Portakabin Ltd und Portakabin BV/Primakabin BV, Rechtssache C‑558/08; Urteil vom 23. März 2010, und Google Inc. u. a./Louis Vuitton Malletier u. a.,
Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08; Beschluss vom 26.03.2010, Eis.de GmbH/BBY Vertriebsgesellschaft mbH, Rechtssache C-91/09; Urteil
vom 25.03.2010, Die BergSpechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH/Günter Guni, trekking.at Reisen GmbH, Rechtssache
C‑278/08). Unter Bezugnahme auf sein Urteil Google (Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google Inc. u. a./Louis Vuitton
Malletier u. a., Rechtssache C-236/08 bis C-238/08) stellte der Gerichtshof nochmals fest, dass die herkunftshinweisende Funktion
einer Marke beeinträchtigt ist, wenn aus der anhand eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erscheinenden Anzeige für einen
normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige
beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder
vielmehr von einem Dritten stammen. Die Werbefunktion einer Marke wird durch die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen
Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie „AdWords“ nach Ansicht des Gerichts nicht beeinträchtigt.
An dem Umstand, dass ein Markeninhaber für seine eigenen Anzeigen, die bei Eingabe seiner Marke…
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