Goldmünzen reisen auf Gefahr des Verbrauchers
Eigener Leitsatz:
Mit Übergabe der Kaufsache an ein Transportunternehmen haftet der Verkäufer nicht für einen etwaigen Untergang der Ware auf dem
Transportweg, § 447 BGB. Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs ist § 447 BGB gemäß § 474 Abs. II S.2 BGB nicht anwendbar, d.h. aber
nicht das der Verkäufer in jeden Fall zu einer erneuten Leistung verpflichtet ist.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 24.05.2011
Az.: I-2 U 177/10
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe: I. Die Parteien schlossen via Internet einen Kaufvertrag,
dessen Gegenstand von der Beklagten zu liefernde Gold- und Silbermünzen sind. Vereinbarungsgemäß sollte die Beklagte dem Kläger die
Münzen schicken. Mit der Behauptung, nur die Silbermünzen, nicht aber die Goldmünzen seien in dem im von der Beklagen zugesandten Paket
gewesen, hat der Kläger die Beklagte auf Lieferung der Goldmünzen in Anspruch genommen. Das hat seiner Klage statt gegeben. Die Beklagte schulde, was die Goldmünzen angehe,
dem Kläger weiterhin Erfüllung. Wegen der dem zu Grunde liegenden Feststellungen, wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe und
wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts
richtet sich die Berufung der Beklagten, die im wesentlichen mit Rechtsausführungen die Auffassung vertritt, der Kläger könne Lieferung
von Goldmünzen nicht mehr verlangen. Die Beklagte beantragt, wie erkannt. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er
verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass beide Parteien nach dem Ergebnis ihrer
Anhörung durch den Senat davon ausgehen, dass die Goldmünzen entsprechend den Feststellungen des Landgerichts auf dem Versandweg in
Verlust geraten sind. So hat der Kläger, persönlich gehört, erklärt, er gehe davon aus, dass die Goldmünzen auf dem Weg von der
Beklagten zu ihm abhanden gekommen seien. So hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, es sei davon auszugehen, dass die
Sendung auf dem Versandweg entleert worden sei. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Denn die Beklagte ist von ihrer
Verpflichtung, die vom Kläger gekauften Goldmünzen zu liefern, frei geworden. 1. Nach § 275 I BGB ist der Anspruch auf Leistung
ausgeschlossen, soweit sie für den Schuldner unmöglich ist. So liegt die Sache hier, weil die Goldmünzen a…
» Vollständiger Artikel