Goldene Worte des BGH

Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 30.11.2011 (XII ZB 344/10) einige wichtige Streitfragen im Versorgungsausgleich geklärt:

1. Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) und solche in der gesetzlichen Rentenversicherung Ost sind keine Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 I VersAusglG. § 18 I VersAusglG ist daher nicht anzuwenden.

Schöner Nebeneffekt bei dem Verfahrenswert: Sie einzeln zu zählen. Beispiel: Mann EP (West) + EP (Ost); Frau EP (West) + EP (Ost). Verfahrenswert = 40% der Summe der 3-fachen Nettoeinkommen.

2. Sind Anrechte gleicher Art vorhanden und ist die Differenz beider Anrechte nicht gering, so dass § 18 I nicht eingreift, so dürfen die einzelnen Anrechte auch nicht nach § 18 II ausgeschlossen werden.

3. Maßgebliche Bezugsgröße (§ 5 I VersAusglG) für die gesetzliche Rentenversicherung sind Entgeltpunkte, so dass ein anderer Fall im Sinne des § 18 III VersAusglG vorliegt und für die Bagatellgrenze daher auf den Kapitalwert abzustellen ist.

Die Bagatellgrenze ist bei einem Ausgleichswert erreicht bei einem Kapitalwert mit 3.066 € (120% von 2.555).Der maßgebliche Umrechnungsfaktor für Entgeltpunkte (West) in Beiträge beträgt derzeit 6.023,3320. 1 EP (West) kostet 6.023,3320. Die Bagatellgrenze liegt daher derzeit bei 0,509 EP (…

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Themen: Bgh , Hopper , Versorgungsausgleich

Erschienen 4. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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