PLATIN SCHALLPLATTE
kanzlei.biz | 3. November 2011 — Eigener Leitsatz: Der Bezeichnung PLATIN SCHALLPLATTE fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Di…
Eigener Leitsatz: Die Marke GOLDENE SCHALLPLATTE besitzt nicht die notwendige Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Die seit langem bekannte und gebräuchliche Bezeichnung versteht der Verkehr als Hinweis auf einen besonders häufig verkauften und daher mit einer Goldenen Schallplatte ausgezeichneten Tonträger.
Bundespatentgericht
Beschluss vom 18.08.2011
Az.: 27 W (pat) 559/10
In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2009 009 552.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin am Landgericht Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gr ü n d e I Die am 17. Februar 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28, 35, 38, 41 und 45 angemeldete Wortmarke GOLDENE SCHALLPLATTE hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 25. März 2010 teilweise, nämlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Ton-/Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, DVDs, Schallplatten, DHT-Bänder, Videobänder, Disketten, USB-Sticks, CD-Roms, sonstige Aufzeichnungsträger, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; Smartcards; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Taschenbücher, Taschenhefte; Klasse 28: Spiele und Computerspiele; Klasse 35: Werbung; Marketing, Marktforschung, Marktanalysen, Meinungsforschung; Absatzplanung; Werbeforschung; Werbung, auch in Form von Sponsorship, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbeermittlung; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere elektronische Informations- und Kommunikationsdienste/Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, drahtgebunden und drahtlos; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Klasse 41: Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Unterhaltung im Internet und anderen dezentralen Netzwerken, insbesondere Mobilfunk; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Show-, Quiz-, Theater-, Musikveranstaltungen und Preisverleihungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich; Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Klasse 45: Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für Dritte; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwertung und Verwaltung von Re… » Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.
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