Keine Rubbellose an Minderjährige
Rechtslupe | 2. Dezember 2010 — Eine staatliche Lotteriegesellschaft muss den Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden. Sie darf Minderjährigen nic…
Der Glückspielstaatsvertrag kann sich auch gegen staatliche Lotto-Gesellschaften richten, wie ein aktueller Fal zeigt: So muss Lotto Rheinland-Pfalz GmbH nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz bestimmte Werbung für Lotterie “Goldene 7″ unterlassen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat Werbemaßnahmen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH für unzulässig erklärt, weil sie gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, und damit der Klage eines Vereins stattgegeben, der die staatliche Lotteriegesellschaft auf Unterlassung zweier Präsentationen der Lotterie „Goldene 7” in Anspruch genommen hat.
Der Kläger, ein in Köln ansässiger Verein, vertritt die Interessen mehrerer privater Unternehmen, die sich im Glücksspielwesen betätigen. Er begehrt von der Beklagten, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, die Unterlassung zweier Werbemaßnahmen. Die Beklagte präsentierte am 15. April 2009 in einer Zeitung sowie am 30. April 2009 auf ihrer Internet-Seite ein neues Glücksspielangebot „Goldene 7 – Das neue 5 € Los”. Auf beiden Präsentationen ist unter anderem in großen, golden glänzenden Buchstaben „Goldene 7” zu lesen. Ferner sind dort zahlreiche Goldbarren abgebildet; des Weiteren wird in großer Schrift auf die Anzahl der Gewinnmöglichkeiten und die höchstmögliche Gewinnsumme hingewiesen.
Der Kläger hat die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Koblenz auf Unterlassung dieser konkreten Maßnahmen in Anspruch genommen. Das Landgericht Koblenz hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz der Klage nun in vollem Umfang stattgegeben und die Berufung der beklagten Lottogesellschaft zurückgewiesen.
Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den Kläger sei, so das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Urteilsbegründung, nicht missbräuchlich. Der Einwand der beklagten Lottogesellschaft, der Kläger gehe nur gegen staatliche Lotteriegesellschaften, nicht aber gegen seine eigenen Mitglieder vor, begründe keinen Missbrauchsvorwurf. Einem Verband sei es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers sei darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es ihm offenstehe, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner Mitbewerber vorzugehen. Auch der Einwand der beklagten Lottogesellschaft, dem Kläger gehe es vorrangig um die Beseitigung des staatlichen Monopols auf dem Glücksspielmarkt, begründe keinen Missbrauchstatbestand.
Die Beklagte sei zur Unterlassung der von ihr in einer Zeitung und im Internet veröffentlichten Anzeigen verpflichtet. Beide Präsentationsformen seien mit Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar.
Die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige der Beklagten vom 15. April 2009 vers…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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