Keine Wende bei Golden Shares und Kapitalverkehrsfreiheit
Verschmelzungsbericht | 24. September 2010 — ist der Titel eines Kommentars, den ich im aktuellen Heft 40/2010 des Betriebs-Berater zum Portugal Telecom Urteil des EuGH v…
Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (C-171/08) hat der EuGH die “golden shares” des portugiesischen Staats an Portugal Telecom (PT) für europarechtswidrig erklärt. Damit bleibt er seiner schon 2007 beim Urteil zum VW-Gesetz vertretenen Linie treu. Portugal hält 500 Vorzugsaktien an PT. Diese geben ihrem Inhaber umfangreiche Sonderrechte, etwa bei der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands sowie Vetorechte bei wichtigen Hauptversammlungsbeschlüssen, darunter Gewinnverwendung, Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und anderen Strukturmaßnahmen.
Schulmäßig stellt der EuGH zunächst fest, dass Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet. Davon umfasst sind Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschaffen, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage. Zu diesen beiden Investitionsformen hat der EuGH festgestellt, dass nationale Regelungen als „Beschränkungen“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren.
Portugal rechtfertigte diese Beschränkungen damit, dass sie erforderlich seien, um die Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes im Krisen-, Kriegs– oder Terrorfall sicherzustellen. Das sei ein nach Art. 58 Abs. 1 b) EG (jetzt Art. 65 AEUV) anerkannter Grund der öffentlichen Sicherheit. Die bloße Behauptung dieses öffentlichen Interesse durch Portugal reicht dem EuGH aber nicht. So sei eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche …
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Juli 2010 auf http://www.verschmelzungsbericht.de/.
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