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Golden Classic

am 05.07.2006 von RA-Blog

Ein Vermieter fordert von meinem Mandanten im Mietvertrag turnusmäßige Schönheitsreparaturen und eine Endrenovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Diese Vereinbarungen sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.
BGH-Urteil VIII ZR 308/02 vom 14.03.2003:
Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist (Bestätigung von BGHZ 127, 245, 253 f.).
BGH-Urteil XII ZR 308/02 vom 06.04.2005:
Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (im Anschluß an BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02 - NJW 2003, 2234,
2235; und vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02 - NZM 2003, 755).
Davon abgesehen, steht im Mietvertrag noch folgendes:
Bei Auszug sind die Renovierungskosten eines Fachunternehmens vom Mieter zu tragen.
Diese Klausel ist “schon immer” unwirksam. Dem Mieter steht es frei, die Renovierung - falls überhaupt geschuldet - selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Nun denkt man, der Vermieter habe die Rechtsprechung mitbekommen und wird nicht an den drei unwirksamen Klauseln festhalten, da schickt er den Mietern beim Auszug ein Schreiben mit detaillierten Anweisungen, wie er sich die Renovierung vorstellt, z.B. so:
Zu verwendendes Material für den Anstrich der Decken und Wandflächen:
Deckenflächen:
Classidur Golden Classic Weiß
Wandflächen:
Sickens BL Satin 2,5 Liter Mischverhältnis 2 Einheiten R zu 0,5 Einheiten L
Zufällig ist der Vermieter ein Fachunternehmer im passenden Berufsfeld.

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