Goethe und das Arbeitsrecht - Neues zum Urlaub

"Im Auslegen seid frisch und munter/legt ihr's nicht aus, so legt was unter!", so dichtete schon Goethe (Zahme Xenien II). Die Aufforderung frisch und munter auszulegen, geht auch am Arbeitsrecht nicht spurlos vorüber, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.Mai 2011 - 9 AZR 189/10) zeigt: Wie würden sie nachstehende Formulierung verstehen: Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer "...ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei?" So formulierte der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben an den Arbeitnehmer vom 13.November 2006 zum 31.März 2007. Nun könnte man bei unbefangenem Lesen davon ausgehen, dass damit alle Urlaubsansprüche abgegolten seien. Der Arbeitnehmer war aber findig: Nachdem das Arbeitsgericht rechtskräftig entschieden hatte, dass die Kündigung unwirksam ist, machte der Arbeitnehmer Resturlaub für das Jahr 2007 geltend. Er argumentierte, die Beklagte habe ihm während der Kündigungsfrist neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub allenfalls 7,5 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt. Dies entspreche dem Teilurlaub, den er nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 erworben habe.Dies war dem Arbeitsgericht und nachfolgend dem Landesarbeitgericht Hessen doch zu sehr "von hinten durch die Brust ins Auge gedacht". Nicht so das Bundesarbeitsgericht! Ausgehend von dem Grundsatz, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich festlegt, sei die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nac…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Munter , Goethe , Eindeutig
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 18. Mai 2011 auf http://ramydlak.blogspot.com.

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