Gnadenfrist für bissige Schäferhunde
Bissige dürfen von der zuständigen Ordnungsbehörde
beschlagnahmt und eingezogen, nicht aber auch sofort eingeschläfert werden.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit den Eilantrag des Halters einer Schäferhündin gegen deren Beschlagnahme und Einziehung
abgelehnt, die die Stadt Dornhan nach dem dritten Beißvorfall angeordnet hatte. Soweit die Stadt darüber hinaus die sofortige
Einschläferung des Hundes vorgesehen hatte, hat das Gericht dem Eilantrag stattgegeben:
Die Beschlagnahme erweise sich, so das Verwaltungsgericht, aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Schäferhündin sei bereits im
Jahr 2006 bestandskräftig als gefährlicher im Sinne der
Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde eingestuft worden. Nach Beißvorfällen in den Jahren 2006 und 2007 habe der
Antragsteller die Hündin als neuer Halter von seiner Großmutter übernommen. Dabei sei ihm aufgegeben worden, die Hündin außerhalb des
befriedeten Besitztums an der Leine und mit einem festen Maulkorb zu führen. Dennoch habe sie am 18.8.2009 aus seiner Wohnung durch
die geöffnete Gartentür entweichen können, sei auf die Straße gelaufen und habe dort einen sechsjährigen Jungen, der mit seinem
Kinderroller unterwegs gewesen sei, ins Gesäß gebissen. Die Bisswunden hätten im städtischen behandelt werden müssen.
Dieser Vorfall belege eindrücklich, so die Freiburger Verwaltungsrichter, dass von der Schäferhündin auch unter Obhut des
Antragstellers weiterhin eine Gefahr für das bedeutende polizeiliche Schutzgut des Lebens und der Gesundheit Dritter ausgehe. Nach
der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde seien diese so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für
Menschen, oder Sachen ausgehen könnten, insbesondere kein
Entweichen des Hundes möglich sei. Der Verletzung dieser besonderen Halterpflicht könne der Antragsteller nicht mit Erfolg
entgegenhalten, am Tag des dritten Beißvorfalls seien Handwerker in seinem Haus gewesen, die die strikte Anordnung, die Türen
verschlossen zu halten, missachtet hätten. Es sei allein Sache des Antragstellers als Hundehalter, in einer solchen Situation
besondere Vorkehrungen zu treffen, die ein Entweichen der Schäferhündin verhinderten.
Nach…
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