Gnadenfrist für bissige Schäferhunde

Bissige Hunde dürfen von der zuständigen Ordnungsbehörde beschlagnahmt und eingezogen, nicht aber auch sofort eingeschläfert werden.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit den Eilantrag des Halters einer Schäferhündin gegen deren Beschlagnahme und Einziehung abgelehnt, die die Stadt Dornhan nach dem dritten Beißvorfall angeordnet hatte. Soweit die Stadt darüber hinaus die sofortige Einschläferung des Hundes vorgesehen hatte, hat das Gericht dem Eilantrag stattgegeben:

Die Beschlagnahme erweise sich, so das Verwaltungsgericht, aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Schäferhündin sei bereits im Jahr 2006 bestandskräftig als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde eingestuft worden. Nach Beißvorfällen in den Jahren 2006 und 2007 habe der Antragsteller die Hündin als neuer Halter von seiner Großmutter übernommen. Dabei sei ihm aufgegeben worden, die Hündin außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine und mit einem festen Maulkorb zu führen. Dennoch habe sie am 18.8.2009 aus seiner Wohnung durch die geöffnete Gartentür entweichen können, sei auf die Straße gelaufen und habe dort einen sechsjährigen Jungen, der mit seinem Kinderroller unterwegs gewesen sei, ins Gesäß gebissen. Die Bisswunden hätten im städtischen Krankenhaus behandelt werden müssen.

Dieser Vorfall belege eindrücklich, so die Freiburger Verwaltungsrichter, dass von der Schäferhündin auch unter Obhut des Antragstellers weiterhin eine Gefahr für das bedeutende polizeiliche Schutzgut des Lebens und der Gesundheit Dritter ausgehe. Nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde seien diese so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen könnten, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich sei. Der Verletzung dieser besonderen Halterpflicht könne der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, am Tag des dritten Beißvorfalls seien Handwerker in seinem Haus gewesen, die die strikte Anordnung, die Türen verschlossen zu halten, missachtet hätten. Es sei allein Sache des Antragstellers als Hundehalter, in einer solchen Situation besondere Vorkehrungen zu treffen, die ein Entweichen der Schäferhündin verhinderten.

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Themen: Hunde , Kampfhunde , Krankenhaus , Hund , Tiere
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 9. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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