GmbH-Reform (MoMiG): Risiko Gesellschafterdarlehen
am 04.04.2008 von http://www.schindlerboltze.de/weblog
Das geltende GmbH-Recht ist gekennzeichnet vom Prinzip der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. Die Haftungsbeschränkung in der GmbH muss sich der Unternehmer „erkaufen” und der Gesellschaft das Stammkapital zur Verfügung stellen. Flankiert wird dieses Prinzip des GmbH-Rechts durch das sog. Eigenkapitalersatzrecht.
Im Rahmen der GmbH-Reform soll dieses Eigenkapitalersatzrecht der bisherigen Art abgeschafft werden. So sollen die §§ 32 a und b GmbH-Gesetz aufgehoben werden. Dies soll der Entbürokratisierung des GmbH-Rechts dienen. Dieser Schritt wird jedoch mit einer Herabsetzung des Schutzniveaus der vertraglichen und der gesetzlichen Gläubiger einer GmbH erkauft. Leistet der Gesellschafter beispielsweise ein Darlehen anstatt der Gesellschaft Kapital zur Verfügung zu stellen, so soll er künftig im Verhältnis zur Gesellschaft wie jeder Drittgläubiger behandelt werden. Er kann seinen Informationsvorsprung bezüglich der finanziellen Situation des Unternehmens aber ausnutzen.
Der Gesellschafter muss jedoch sicherstellen, dass seine Zins- und Tilgungszahlung auf das Darlehen mehr als 12 Monate vor Stellung eines Insolvenzantrages erfolgen. Denn ab diesem Zeitpunkt greift die novellierte Insolvenzordnung: Künftig wird jedes Gesellschafterdarlehen den Anfechtungsregeln der Insolvenzordnung unterworfen. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter, der seiner GmbH ein Darlehen gewährt, im Falle der Rückzahlung das Risiko hat, dass in einer Krise der Insolvenzverwalter die Rückzahlung des Darlehens anficht.
Es ist beispielsweise denkbar, dass sich ein Gesellschafter in gesunden Zeiten ein Darlehen, das er der GmbH gewährt hat, zurückzahlen lässt und sich somit völlig korrekt verhält. Nach der Neuregelung hat der Gesellschafter jetzt aber die Gefahr der Anfechtung. Tritt …
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