Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
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Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass selbst langjährige Geschäftsführer in der Krise einer GmbH unprofessionell reagieren, um nicht zu sagen grobe Fehler verursachen und dadurch die Krise einer GmbH noch schlimmer machen. Eine Krise der GmbH erfordert von einem Geschäftsführer eine nüchterne Analyse der Ursachen, schnelle Gegenmaßnahmen und vor allem die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des GmbH- Gesetz, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Um Geschäftsführer einer GmbH auf die typischen Gefahren und Fehler in der Praxis aufmerksam zu machen, starte ich hier eine Reihe mit Beiträgen zur GmbH in der Krise.
1. Nüchterne Analyse der Ursachen für die Krise der GmbHDie meisten Geschäftsführer realisieren zwar die Krise der GmbH, ziehen jedoch keine Konsequenzen daraus und eher selten werden die erforderlichen Gegenmaßnahmen zur Überwindung der Krise getroffen. Stattdessen wird die Krise der GmbH sehr häufig verdrängt, in der Hoffnung auf eine schnelle Besserung des wirtschaftlichen Umfeld. In der Regel machen Geschäftsführer externe Faktoren für die Entstehung einer Krise verantwortlich und vertrauen darauf, dass man die Krise durch “Schieben” überstehen kann. In diesem Stadium werden häufig Dispositionskredite bis zur Grenze ausgeschöpft und die Gläubiger vertröstet.
2. Überwachungspflicht des Geschäftsführer der GmbHDer Geschäftsführer ist nach dem GmbH- Gesetz das Leitungsorgan der GmbH und in dieser Funktion dafür verantwortlich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit den zur Verfügung stehenden personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung erforderlich und zweckmäßig sind, § 43 Abs. 1 GmbHG.
Dazu gehört, dass der Geschäftsführer Geschäftschancen der GmbH zu ergreifen hat, aber auch Gefahren für das Unternehmen möglichst frühzeitig zu erkennen und abzuwehren hat. In diesem Sinne hat der Geschäftsführer in analoger Anwendung des § 91 Abs. 2 AktG ein Überwachungssystem im Unternehmen einzurichten, mit dessen Hilfe unternehmensgefährdende Entwicklungen möglichst frühzeitig erkannt werden können. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben des Geschäftsführer:
Kontrolle sämtlicher Verträge bezüglich Abschluss und Erfüllung; Archivierung der Geschäftskorrespondenz des Unternehmen; Kontrolle der internen Produktion im Unternehmen; Überwachung und Steuerung des Personal der GmbH; Erstellen einer Geschäftsplanung incl. Strategien, Beurteilung der Umsatz- und Gewinnaussichten, Finanzierung und Personalpolitik.Hierzu ein paar Beispiele:
Während der GmbH- Geschäftsführer in der Regel (relativ) eng mit dem Steuerberater zusammenarbeitet, werden die Möglichkeiten juristischer Beratung weitgehend unterschätzt. Lieferungen an Kunden erfolgen ohne (wirksamen) Eigentumsvorbehalt, Verträge mit Lieferanten, Kunden, Vermiete…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Februar 2009 auf http://blogmbh.de.
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