GmbH-Geschäftsführerhaftung: Repitorium vom BGH
am 05.04.2007 von InsoBlog.de
Systematisch gliedert der II. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 5. Februar 2007 die Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus der verletzten Insolvenzantragspflicht auf. Die Entscheidung wird jeder Berater auf Schuldnerseite, Gläubigerseite und jeder Insolvenzverwalter nun zur Hand nehmen, wenn der Durchgriff auf den Geschäftsführer ansteht.
Die Leitsätze des II. Zivilsenats:
BGB § 823 Abs. 2 Bf; GmbHG § 64 Abs. 1
a) Eine Bank, bei der eine GmbH einen Kontokorrentkredit unterhält, ist Neugläubigerin i.S. des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181), soweit sich das von der GmbH in Anspruch genommene Kreditvolumen im Stadium der Insolvenzverschleppung erhöht. Für den Differenzschaden haftet der schuldhaft pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer bis zur Höhe des negativen Interesses der Bank.
b) Die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern (§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG) ist nicht um die auf diese entfallende Insolvenzquote zu kürzen (Abweichung von BGHZ 126, 181, 201); vielmehr ist dem Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB i.V.m. § 273 f. BGB ein Anspruch auf Abtretung der Insolvenzforderung des Neugläubigers gegen die Gesellschaft zuzubilligen (vgl. auch BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG).
c) Für einen Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 …
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