GMAC versucht weiter, unberechtigte Forderungen einzutreiben
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Obwohl nach einer Gerichtsentscheidung die Restwertausgleichsklausel in den Leasingverträgen der GMAC unwirksam ist, drängt die Hausbank von Opel weiterhin Kunden zur Zahlung.
Das Landgericht Mönchengladbach hat in einem von uns erstrittenen Urteil die Klausel für unwirksam erklärt, da die Leasingnehmer durch in den GMAC-Verträgen enthaltene Kilometerangaben in die Irre geführt werden und GMAC zudem nicht auf die Gefahr hinweist, dass der kalkulierte Restwert unrealistisch sein kann (LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, Az. 3 O 265/09).
Gegenüber betroffenen Kunden und Rechtsanwälten, die sich auf das Urteil berufen, hebt GMAC nun hervor, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Mit diesem Hinweis sollen die Kunden zur Zahlung bewegt werden.
Hierzu ist zu sagen:
Dass ein Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bedeutet nicht, dass es rechtlich bedeutungslos ist. Aus dem Urteil könnte bereits die Zwangsvollstreckung betrieben werden (z.B. hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten). Oft orientieren sich Richter an den Argumenten ihrer Kollegen.
Selbst wenn GMAC in Berufung geht, heißt das nicht, dass das OLG Düsseldorf die Entscheidung aufhebt, denn das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2001 (rechtskräftig) entschieden, dass in Restwertverträgen keine Kilometerangaben aufgenommen werden dürfen (BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az. VIII ZR 208/00, zitiert nach juris, NJW 2001, 2165, 2166 f.).
Der BGH erklärte schon damals, dass der Leasingnehmer nicht zahlen muss und führte zur Begründung aus: “Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Widerspruch darin gesehen, dass in dem Vertragsformular unmittelbar im Zusammenhang mit den Angaben zu der Vertragsdauer, den vom Beklagten zu leistenden Zahlungen und dem kalkulierten Restwert eine ‘Gesamtfahrleistung’ von 60.000 Kilometern aufgeführt ist.”
GMAC hat die Vertragsformulare trotzdem entgegen dieser in Fachkreisen bekannten BGH-Rechtsprechung gestaltet und so die Leasingnehmer über die Gefährlichkeit der Restwertabrechnung getäuscht.
Darüber hinaus hat GMAC einem von uns vertretenen Mandanten eine “Kilometerabrechnung” angeboten, obwohl er einen Restwertvertrag hat. Statt 10.231,05 Euro Nachzahlung für einen Opel Vectra (!) soll er jetzt “nur” 5.823,78 Euro nachzahlen.
Hierzu ist zu sagen:
Wenn die Restwert-AGB unwirksam sind, gibt es keine Rückgriffsmöglichkeit auf Kilometerabrechnung, sondern die Abrechnung richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften.
Diese sehen einen Schadensersatzanspruch nur vor, falls der Mieter das Auto fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt.
Ein Schadensersatzanspruch entsteht nicht schon aufgru…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Februar 2010 auf http://aktuell.szary.de.
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