Glücksspielstaatsvertrag hält vor Verfassungsgericht stand
Karlsruhe (Reuters) - Das hat vorläufig keine Einwände gegen den seit 2008 geltenden
Glücksspielstaatsvertrag, mit dem die Länder ihr Monopol auf Sportwetten erneut festgeschrieben haben.
In einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss wiesen die Richter die Verfassungsbeschwerde eines gewerblichen Wettanbieters gegen
ein Veranstaltungsverbot nach einer kurzen Prüfung ab. Wie vom Bundesverfassungsgericht 2006 gefordert, hätten die Länder konsequente
Regelungen gefunden, um der Wettsucht von Spielern vorzubeugen, hieß es. Das Verfassungsgericht hielt sich eine ausführliche Prüfung
des Vertrages jedoch vor. (Az.: 1 BvR 2410/08)
Niedersachsen hatte es dem Kläger 2005 untersagt, Sportwetten eines in ansässigen Wettveranstalters zu vermitteln. Das Veranstaltungsverbot des Klägers war in Eilverfahren
gerichtlich mehrfach bestätigt worden, zuletzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG). Der Kläger sah darin eine
Verletzung seines Grundrechts auf die freie Ausübung des Berufes und zog vor das Verfassungsgericht. Er wehrte sich dagegen, dass das
Verbot auch während der laufenden Gerichtsverfahren gelten sollte.
Das sofortige Vermittlungsverbot sei nicht zu beanstanden, bestätigten die Verfassungsrichter jedoch die OVG-Entscheidung. Das OVG
habe zu Recht die damaligen Anforderungen des Verfassungsgerichts an ein rechtmäßig ausgestaltetes staatliches Wettmonopol als
erfüllt angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2006 das damalige Monopol der Länder auf Sportwetten als verfassungswidrig
beurteilt. Als Grund dafür nannten die Richter, dass es keine ausreichenden Vorkehrungen gebe, um Spieler vor krankhafter Spielsucht
und Wettleidenschaft zu schützen. Daraufhin arbeiteten die Länder den jetzt geltenden Glücksspielstaatsvertrag aus. Auch dieser sieht
ein Staatsmonopol auf Wetten vor, enthält jedoch zahlreiche Regelungen zum Schutz der Spieler.
Quelle:
Reuters (7. April 2009)