Glücksspiele im Rundfunk und im Internet eingeschränkt zulässig?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 28.10.2009 (Az.: 7 N 09.1377) u.a. entschieden, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, selbst dann nicht, wenn es sich wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt. Das hat zur Folge, dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften, nach denen Glückspiele verboten sind, keine Anwendung finden, weil die Landesgesetzgeber in § 8 a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags diese Grundsatzentscheidung so getroffen haben. Nach § 8a Abs. 1 S. 6 RStV darf für die Teilnahme allerdings nur ein Entgelt bis zu 50 Cent verlangt werden. Ob …

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Themen: Rundfunk , Rstv , Gewinnspiele , Glückspiel

Erschienen 8. Januar 2010 auf http://www.internet-law.de/.

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