EuGH: Game over?
iuswanze | 15. September 2011 — Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit ihm das Ziel der Bekämpfung der mit diesen Spielen …
Nur wenn mit dem Glücksspiel-Monopol das Ziel der Bekämpfung der mit diesen Spielen verbundenen Gefahren in systematischer und kohärenter Weise verfolgt wird, kann ein Monopol für Internet-Glücksspiele gerechtfertigt sein.
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Monopols müssen die nationalen Gerichte die Kontrollsysteme, denen die in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmen unterliegen, nicht berücksichtigen
So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Fall zweier österreichischen Gründer einer Gruppe für Online-Spiele entschieden. Durch die österreichischen Rechtsvorschriften ist ein Glücksspielmonopol errichtet worden, wonach das Recht zur Durchführung und zum Betrieb von Glücksspielen dem Staat vorbehalten ist. Die im Internet angebotenen Kasinospiele werden Ausspielungen gleichgestellt und unterliegen folglich der Konzessionsregelung für Ausspielungen, die die Erteilung einer Alleinkonzession für sämtliche dieser Spiele vorsieht. Der Konzessionär muss eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich sein und von den österreichischen Behörden beaufsichtigt werden. Inhaber der Alleinkonzession ist derzeit bis 2012 die Gesellschaft privaten Rechts Österreichische Lotterien GmbH. Die Durchführung von Glücksspielen ohne Genehmigung wird strafrechtlich verfolgt.
Jochen Dickinger und Franz Ömer sind österreichische Staatsbürger und Gründer der multinationalen Gruppe für Online-Spiele bet-at-home.com. Diese Gruppe umfasst u. a. maltesische Tochtergesellschaften, die über das Internet auf der Seite www.bet-at-home.com Kasinospiele und Sportwetten anbieten und dafür über maltesische Lizenzen für Online-Glücksspiele und Online-Sportwetten verfügen. Die Seite wird in mehreren Sprachen, darunter Deutsch, angeboten. Die maltesischen Tochtergesellschaften verwendeten zumindest bis Dezember 2007 einen Server mit Standort in Linz (Österreich), der ihnen von der österreichischen Gesellschaft bet-at-home.com Entertainment GmbH zur Verfügung gestellt wurde, deren Geschäftsführer Herr Dickinger und Herr Ömer waren und die auch die Internetseite und die für die Spiele erforderliche Software wartete und den Kundensupport übernahm.
Gegen Herrn Dickinger und Herrn Ömer in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft bet-at-home.com Entertainment GmbH wurden Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das österreichische Glücksspielrecht eröffnet. Das mit dieser Sache befasste Bezirksgericht Linz hat wegen seiner Zweifel, ob die österreichischen Regelungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sind, dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung ein Glücksspielmonopol eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Eine solche Besc…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
iuswanze | 15. September 2011 — Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit ihm das Ziel der Bekämpfung der mit diesen Spielen …
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