Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Die in § 1612b GBG n.F. in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige neben der
Zahlung von Kindesunterhalt zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet ist, angeordnete Gleichwertigkeit von Bar- und bei der Anrechnung
von Kindergeld auf den Kindesunterhalt ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß, die
Regelung verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Eltern schulden ihren Kindern unter den Voraussetzungen der §§ 1601 ff. BGB Unterhalt. Gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der
Elternteil, der ein minderjähriges, unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des
Kindes. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von verpflichtet. Der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt auf Seiten des unterhaltsberechtigten
Kindes einen Unterhaltsbedarf voraus, der sich gemäß § 1610 BGB nach seiner Lebensstellung bestimmt und der in § 1612a BGB sowie den
hierauf beruhenden Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte näher definiert ist. Kindesunterhalt kann nur begehrt werden, wenn und
soweit das Kind nicht in der Lage ist, seinen Bedarf durch eigene Einkünfte gemäß § 1602 Abs. 2 BGB zu decken. Verbleibt nach Abzug
eigener Einkünfte ein Restbedarf, so hat das Kind in dieser Höhe einen Unterhaltsanspruch gegen seinen unterhaltsverpflichteten
Elternteil.
Eltern erhalten Kindergeld nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes beziehungsweise des Einkommensteuergesetzes. Das am
Existenzminimum des Kindes orientierte Kindergeld steht den Eltern grundsätzlich zu gleichen Teilen zu, es wird allerdings zur
verwaltungstechnischen Erleichterung gemäß § 3 Abs. 1 BKGG und § 64 Abs. 1 EStG nur einem Elternteil, regelmäßig dem betreuenden
Elternteil, ausgezahlt.
Nach § 1612b BGB in der bis zum 31.12. 2007 gültigen Fassung wurde das beiden Elternteilen zustehende, jedoch lediglich einem
Elternteil ausgezahlte Kindergeld mit dem Barunterhalt verrechnet. Schuldete der Barunterhaltspflichtige neben Kindesunterhalt auch –
gemäß § 1609 Abs. 2 BGB a.F. gleichrangigen – Ehegattenunterhalt, wurde der Kindesunterhalt in die Berechnung des Ehegattenunterhalts
in Höhe des Tabellenbetrags eingestellt. Diese Berechnungsmethode führte dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein
Kindergeldanteil grundsätzlich unvermindert verblieb. Dies wurde lediglich durch § 1612b Abs. 5 BGB a.F. eingeschränkt, dessen
Verfassungskonformität das Bundesverfassungsgericht bestätigte. Danach hatte die Anrechnung des Kindergeldes auf den
Unterhaltsanspruch des Kindes zu unterbleiben, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war, Unterhalt in Höhe von 135 % des
Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu leisten.
Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getr…
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