Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten bei einem Telekom-Beamten
Auch ein bei der beschäftigtem, behinderten Beamten
steht – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – ein Anspruch auf mit einem Schwerbehinderten zu.
Nach § 2 Abs 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen
Voraussetzungen des § 2 Abs 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen (mit einem GdB von wenigstens 50; § 2 Abs 2 SGB IX)
gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB
IX nicht erlangen oder nicht behalten können. § 2 Abs 2 SGB IX knüpft die Schwerbehinderung an einen GdB von 50 sowie den Wohnsitz,
gewöhnlichen oder die rechtmäßige
Beschäftigung iS des § 73 SGB IX im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall erfüllte der Kläger, ein Telekom-Beamter, die persönlichen Voraussetzungen
eines anerkannten GdB von 30. Und das Bundessozialgericht stellte nun fest, dass ein Anspruch des Klägers jedenfalls nicht schon
mangels Gefährdung seines Arbeitsplatzes ausgeschlossen ist.
Gleichstellung trotz unkündbarem Arbeitsverhältnis
Die Gleichstellung Beamter (oder anderer unkündbarer Arbeitnehmer) scheidet zunächst nicht generell wegen deren Unkündbarkeit aus.
Dies zeigt schon der Wortlaut des § 2 Abs 3 SGB IX in seiner Bezugnahme auf § 73 SGB IX, der den Begriff des Arbeitsplatzes als
Stelle definiert, auf der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und
andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Auch Sinn und Zweck der Gleichstellung lassen nicht den Schluss
zu, dass Beamte nicht dem Anwendungsbereich des § 2 Abs 3 SGB IX unterfallen. Die Gleichstellung dient dazu, die ungünstige
Konkurrenzsituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu
machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Alternativen, nämlich der
Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes (Alternative 2) sowie der Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes
iS des § 73 SGB IX (Alternative 1), die kumulativ, aber auch nur alternativ vorliegen können.
Die Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes dient dazu, bei einer Arbeitsplatzgefährdung den Arbeitsplatz sicherer zu machen.
Deshalb bedarf es einer besonderen Prüfung bei Personengruppen mit einem “sicheren Arbeitsplatz”, wie bei Beamten, Richtern auf
Lebenszeit und Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz. Bei diesen Personengruppen können die allgemeinen Voraussetzungen der
Gleichstellung wegen Arbeitsplatzgefährdung zwar vorliegen, es bedarf aber einer besonderen Begründung, warum trotz Kündigungsschutz
der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer ist als bei einem nichtbehinde…
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