Gleichlauf von Preisen im Online-Shop und der Verkaufsstätte?

Mit der Werbung eines bestimmten Preises für eine Ware wird die Erwartung des Verkäufers erweckt, den geneigten Interessenten dazu zu bewegen, diese Ware bei ihm zu kaufen. Allzu oft wird dabei der Preis auch plakativ vorangestellt. Als Unternehmer muss einem dabei auch klar sein, dass es selbstverständlich so ist, dass man im Internet die Ware zu einem niedrigeren Preis anbieten kann, als das in einem Offline-Shop der Fall ist. Die Mehrkosten des Offline-Shops müssen auch bei der Kalkulation der Preise berücksichtigt werden, um nicht Gefahr zu laufen, in finanzielle Engpässe zu geraten. Die Unternehmen, die sowohl stationär als auch im Internet Waren verkaufen, stehen daher vor der Frage, wie die Preisgestaltung für beide Arten des Verkaufs gestaltet sein muss. Ein Beispiel wie es nicht geht, soll dabei im Nachfolgenden besprochen werden.

1. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied vor kurzem einen Fall, bei dem die spätere Beklagte Inhaberin mehrere Einrichtungshäuser war und zudem ihre Waren auch im Internet abzusetzen versuchte. Auf der betreffenden Webseite bewarb diese einzelne Produkte zu einem günstigen Preis, wobei bei einigen Produkten mitgeteilt wurde, dass diese nicht über die Webseite bestellbar seien. Zudem wurde angegeben, dass das im Onlineshop nicht verfügbare Produkt eventuell in einem der Einrichtungshäuser angeboten werde. Dies konnte der geneigte Interessent bei Eingabe eines Einrichtungshauses herausfinden. Zudem wurde angegeben, dass die Preise des Einrichtungshauses variieren könnten. Es stellte sich bei der weiteren Recherche heraus, dass die im Einrichtungshaus vorhandenen Artikel, welche auf der Webseite nicht direkt bestellbar waren, nach oben hin zum Teil erheblich preislich abwichen. Daraufhin mahnte der Kläger, ein eingetragener Verein mit der Aufgabe des Verbraucherschutzes, dieses Gebaren als wettbewerbswidrig ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Als die außergerichtliche Einigung nicht möglich war, wurde unter anderem der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, wobei das Ausgangsgericht antragsgemäß verurteilte. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit der Berufung.

2. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 03.03.2011 unter dem Aktenzeichen 6 U 231/09 die Berufung als unbegründet abgewiesen und damit die Entscheidung des Ausgangsgerichts bestätigt. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass die von der Beklagten herrührende Internetwerbung eine irreführende Preiswerbung sei. Eine Irreführung über den Preis sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG auch bei divergierenden Preisankündigungen gegeben. Dies läge beispielsweise dann vor, wenn in der Werbung und im Laden unterschiedliche Preise genannt werden und der werbende Unternehmer den höheren Preis verlange. Diese Irreführung könne auch nicht durch die Angabe der Preisvariierun…

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Themen: Frankfurt , Irreführung , Internetauftritt , Zweck , Abrufbarkeit , Gültigkeit , Angaben

Erschienen 5. Juli 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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