Gleichheit für Esser und Ackermann
am 29.11.2006 von LawBlog
Das Landgericht Düsseldorf hat das Mannesmann-Verfahren vorläufig eingestellt. Die Angeklagten sind wohl flüssig genug, um die Geldauflagen zu zahlen. Deshalb ist der Prozess faktisch zu Ende.
Das Landgericht sieht in seinem Einstellungsbeschluss (Pressemitteilung, PDF) durchaus Erklärungs-, wenn nicht sogar Rechtfertigungsbedarf. Interessanteste Passagen:
Die Kammer ist sich bewusst, dass die Höhe der Auflagen nicht die Beträge erreicht, die einzelnen Angeklagten zugeflossen sind. Die Kammer hält dies vor allem deshalb für gerechtfertigt, weil die Vodafone plc, die im Zeitpunkt der Zahlungen die bei weitem überwiegende Zahl der Aktien der Mannesmann AG hielt, sich mit den Zuwendungen einverstanden erklärt hatte. Lediglich etwa 2 % der Aktien wurden im Zeitpunkt der Zahlungen nicht von der Vodafone plc gehalten.
Die Höhe der dem Angeklagten Dr. Ackermann auferlegten Zahlung mag gemessen an seinen außerordentlich guten Einkommensverhältnissen als gering erscheinen. Insoweit konnte die Kammer - auch wenn sich der Angeklagte Dr. Ackermann hierauf nicht berufen hat - nicht unberücksichtigt lassen, dass gegen ihn als Gesamtgeldstrafe maximal 720 Tagessätze zu je 5.000,- € (§§ 40 Abs. 2 S. 2, 54 Abs. 2 StGB), also insgesamt 3,6 Millionen €, hätten verhängt werden dürfen.
Die Begrenzung des einzelnen Tagessatzes auf maximal 5.000,- € mag angesichts der heute erzielten Spitzenverdienste unverständlich erscheinen; sie ist aber geltendes Recht. Die genannten Vorschriften sind für die Bemessung der Geldauflage zwar nicht unmittelbar verbindlich; ihre mittelbare Bedeutung folgt hier aber daraus, dass eine Geldauflage nach § 153 a Abs. 2 S. 2 StPO in einem angemessenen Verhältnis zu der Sanktion stehen muss, die bei einer Verurteilung zu erwarten …
MANNESMANN-VERFAHREN
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