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Gleicher Ansicht

am 06.06.2008 von Andere Ansicht

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat sich meiner Ansicht (und der des BGH) nun doch anschließen können und sich hinsichtlich des Erfüllungsortes beim Bauvertrag doch für örtlich zuständig erklärt. Schön, doch viel lieber …

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