Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich aktuell in drei bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden mit der Frage zu befassen, ob und
wie eine Gleichbehandlung der Empfänger von Sozialleistungen bzw. von niedrigen Einkünften bei der Befreiung von Rundfunkgebühren von
Verfassungs wegen zu gewährleisten ist.
Die Beschwerdeführerin in den ersten beiden Verfahren erhielt für sich und ihre minderjährige Tochter Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie einen befristeten gemäß § 24 SGB II, der teilweise geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 1 Nr. 3
des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) sieht eine Befreiung von den Rundfunkgebühren generell nur für diejenigen Empfänger von
Sozialleistungen nach dem SGB II vor, die keinen solchen Zuschlag erhalten. Die Rundfunkanstalt lehnte daher die wiederholt für
verschiedene Zeiträume gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab.
Der Beschwerdeführer der dritten Verfassungsbeschwerde bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten
nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, so dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag
die nicht vollständig
abdeckte. Seinen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren lehnte die Rundfunkanstalt ebenfalls ab, da er keine Sozialleistungen
i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erhielt.
Die von den Beschwerdeführern jeweils erhobenen Klagen hatten vor den Verwaltungsgerichten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht
keinen Erfolg, weil keiner der Befreiungstatbestände und auch kein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorliege. Nach
Zustellung der gegen die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer hat
die Rundfunkanstalt beide Beschwerdeführer rückwirkend von den Rundfunkgebühren befreit, woraufhin diese die
Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils für erledigt erklärt haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat auf Antrag der Beschwerdeführer jeweils entschieden, dass das Land ihnen die in den
Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Die Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit,
weil die Verfassungsbeschwerden vor ihrer Erledigung Aussicht auf Erfolg hatten. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Bezug von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag
Die Beschwerdeführerin in den ersten beiden Verfahren wird als Empfängerin eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II gegenüber solchen
Empfängern von Arbeitslosengeld II, die keinen derartigen Zuschlag erhalten, schlechter gestellt, weil diese im Gegensatz zu ihr nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind. Diese Ungleichbehandlung war jedenfalls in dem Zeitraum
nich…
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