Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente

Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten darf zu keiner Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis führen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen jedoch die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an, entscheidend ist vielmehr, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.

Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Diese Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte. Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzernübergreifende Gruppenunterstützungskasse, wenn der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten gehört.

Nach diesen Grundsätzen hatte die Klage eines früher bei einem Automobilhersteller als Arbeiter beschäftigten Betriebsrentners vor dem Bundesarbeitsgerichts, wie zuvor bereits beim Landesarbeitsgericht Köln, Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Arbeiter , Ige , Gleichbehandlungsgrundsatz , Betriebsrente

Erschienen 18. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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