Gleichbehandlung von Arbeiter und Angestellten im Versorgungs-Tarifvertrag

Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht ein, wenn der Arbeitgeber tarifvertragliche Normen anwendet. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet.

Die §§ 23, 24 des Tarifvertrages über eine Betriebsrente für die Arbeitnehmer der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW) und der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW) vom 21. Juli 2004 enthalten keine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfenden Bestimmungen, sondern nehmen für die Berechnung der Startgutschriften auf für Arbeiter und Angestellte jeweils unterschiedliche tarifvertragliche Versorgungsregelungen und damit mittelbar auf für Arbeiter und Angestellte jeweils unterschiedliche Vergütungssysteme – den BAT und den BMT-G – Bezug.

Die Unterschiede zwischen den mittelbar in Bezug genommenen Regelungen des BAT und des BMT-G über die Entgeltstruktur und die Entgeltfindung sind von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung bei der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigen.

Bundesarbeitsgericht,

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Themen: Tarifvertrag , Betriebliche Altersversorgung , Arbeitnehmer , Raucher , Dsw , Wasserversorgung , Gleichbehandlungsgrundsatz
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 11. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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