Die Glaubhaftmachung der B2B-Eigenschaft
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Nach § 6 Abs. 3 werden Elektrogeräte unterschieden in solche, die in privaten Haushalten genutzt werden können, und in solche, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden, oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die letztgenannten Geräte werden als so genannte B2B-Geräte bezeichnet. Eine Einstufung derart hat den Vorteil, dass der Hersteller dieser Geräte keine insolvenzsichere Garantie nach § 6 Abs. 3 S. 1 zu leisten hat und nicht rücknahmepflichtig wird für Geräte, die bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern als Elektroschrott abgegeben werden.
Die genauen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung wurden durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 03.03.2008 (Az.: AN 11 K 07.01742) näher definiert. Bei der Glaubhaftmachung der ersten Alternative des § 6 Abs. 3 S. 2 ElektroG werde auf die tatsächliche Verwendung der Geräte abgestellt. Unerheblich sei es dabei, ob die Geräte ihrer Zweckentsprechung nach theoretisch auch in privaten Haushalten genutzt werden könnten. Diese Glaubhaftmachung könne z.B. durch einen Vertrag erfolgen, nach dem der Hersteller bestimmte Geräte an einen Betrieb liefert und vereinbart, dass er die Geräte nach einer bestimmten Nutzungsdauer wieder zurücknimmt. Der Betrieb muss auf der anderen Seite verpflichtet sein, auch tatsächlich alle Geräte wieder zurückzugeben. Er dürfe nicht die Möglichkeit haben, die Geräte an Mitarbeiter zu veräußern oder zu verschenken. Im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 S. 2 2. Alt. ElektoG müsse eine entsprechende Glaubhaftmachung vorliegen, dass die Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Dabei komme es nicht auf die tatsächliche, sondern auf die zu erwartende Sachlage an. Das Wort „gewöhnlich“ stelle auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Gerätes ab. Die damit umschriebenen B2B-Geräte seien praktisch ausschließlich gewerblich nutzbare oder genutzte Geräte. Dies könne sich z.B. aus ihrem Verwendungszweck, ihrer Größe, ihrem Preis und aus besonderen Voraussetzungen für ihren Einsatz, wie Betriebsgenehmigungen, besondere Umgebung, qualifiziertes Fachpersonal oder andere Eigenschaften, die ihre Nutzung im privaten Bereich unmöglich oder zumindest unwahrscheinlich machen, ergeben. Beispielhaft nennt das Verwaltungsgericht Großraumdrucker, Großrechner, Schweiß- oder Lötwerkzeuge, Großnähmaschinen, Glück…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Februar 2009 auf http://www.elektrog-blog.de.
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