Gläubigerversammlung im TelDaFax-Fall

(c) Peter Fenge / PIXELIO (www.pixelio.de)

Am 8. November 2011 um 10.00 Uhr ist es soweit: In Köln im Staatenhaus am Rheinpark, Auenweg 17, findet die Gläubigerversammlung im Fall der insolventen TelDaFax ENERGY GmbH (wir berichteten) statt. In diesem Termin wird der Insolvenzverwalter über das Insolvenzverfahren und dessen bisherigen Verlauf berichten.

Die Gläubigerversammlung – das oberste Selbstverwaltungsorgan der Gläubiger im Insolvenzrecht – fällt alle maßgeblichen Entscheidungen. Zutritt haben – neben den absonderungsberechtigten Gläubigern, dem Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldnerin – nur solche Insolvenzgläubiger, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung eine Forderung gegen die TelDaFax ENERGY GmbH hatten.

Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Auf der Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters können in der anstehenden Gläubigerversammlung letztlich die Weichen für die vom Insolvenzverwalter einzusetzenden Instrumentarien gestellt werden, mit denen dieses Ziel am ehesten erreicht wird.

Hoffnung für die TelDaFax-Gläubiger

Am wichtigsten ist die Entscheidung, ob das Geschäft liquidiert oder eine Sanierung versucht werden soll. Diese Entscheidung wird von grundlegender Bedeutung für die Wahrscheinlichkeit sein, wenigstens einen Teil der offenen Forderungen zu realisieren.

Dies gilt gerade in einem Insolvenzverfahren wie dem TelDaFax-Verfahren, in dem der Umfang der Teilungsmasse unsicher ist, weil der Insolvenzverwalter bereits mit Verfahrenseröffnung am 1. September 2011 bei Gericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Bei einer Masseunzulänglichkeit sind zwar noch die Kosten des Verfahrens (z. B. Gerichtskosten, Kosten der Insolvenzverwaltung) durch die Insolvenzmasse gedeckt, die so genannten Masseschulden (z. B. Ansprüche aus Arbeitsverträgen, Mietverträgen, Pacht, Ansprüche der Sozialplangläubiger) jedoch nicht mehr. Die Massegläubiger erhalten dann nur noch eine Quote, alle anderen Gläubiger wie beispielsweise die Insolvenzgläubiger gehen leer aus.

Das bedeutet aber nicht, dass der gewöhnliche Insolvenzgläubiger zwangsläufig leer ausgeht. Es gibt begründeten Anlass zur Hoffnung, dass die Masse durch Anfechtungsrechte noch erheblich vermehrt werden kann, was allen Gläubigern eine zumindest teilweise Befriedigung ihrer offenen Forderungen gewähren wird.

Dem Fiskus droht eine 100-Millionen-Euro-Rückforderung

Wie die Süddeutsche Zeitung kürzlich berichtete, steht der Staatskasse eine Rechnung des Insolvenzverwalters über bis zu 100 Millionen Euro ins Haus.

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Themen: Wettbewerbs- Und Kartellrecht , Compliance , Hoffnung , Gas , Energie , Insolvenzplan , Masseunzulänglichkeit , Energiehandel , Wirtschafts- Und Handelsrecht , Teldafax , Gläubigerversammlung , Masseschulden , Teilungsmasse
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 3. November 2011 auf http://www.derenergieblog.de.

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