Gläubigervergleich: frühzeitige Restschuldbefreiung aus dem Insolvenzverfahren heraus
Wie sich noch nicht sehr weit herumgesprochen hat, gibt es über die in der Insolvenzordnung versteckte Norm § 213 InsO einen Weg, aus
einem Insolvenzverfahren vorzeitig “auszusteigen” und eine früher/vorzeitig erteilt zu bekommen. Dieser Königsweg eines abgekürzten
Insolvenzverfahrens funktioniert in vielen Fällen über einen Familienkredit/Sponsor – also eines Teilzahlungsangebots und einem
Gläubigervergleich.
Erfreulicherweise hat einen derartigen aus einem heraus auch für die Wohlverhaltensperiode als zulässig erachtet und damit den Weg
geebnet:
Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode
einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die
Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und
die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.
(BGH, Beschluss vom 29. September 2011 AZ: IX ZB 219/10)
Damit ist jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass dieser frühe Exit aus dem Insolvenzverfahren auch für die Laufzeit der
Wohlverhaltensperiode gilt – also dann, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde und die Restzeit der (noch) 6
Jahre dauernden Phase b…
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