Anwälte und Markwirtschaft
RA-Blog | 28. November 2005 — Der Beitrag Über Anwälte und Marktwirtschaft im FTD-Blog (gefunden in der Handakte) ist ja nun wirklich nicht lustig. Anw…
Aus gegebenem Anlass habe ich heute mal über die Vorschriften für das Zurückbehaltungsrecht des Anwaltes an “Mandantenunterlagen” nachgedacht. Als lex specialis nach § 667 BGB hab ich ich hierzu den § 50 BRAO gefunden. Das ist die Bundesrechtsanwaltsordnung. Also praktisch so was wie ne Bedienungsanleitung für jemand, der Rechtsanwalt sein oder werden will. Sowas ähnliches gibt es auch für Steuerberater. Da ist es dann das Steuerberatungsgesetz, kurz StBerG.
Der Mandant rief und wollte wissen, ob der Vorberater ein Recht hätte, seine Unterlagen zurückzubehalten, bis die Rechnung bezahlt ist. Aus Abs. 3 ergibt dieser Vorschrift sich Zurückbehaltungsrecht an der “Handakte”. In Abs. 4 ist dann definiert, was die Handakte ist. Und da ist geregelt, daß die Handakte nicht der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber istund eben auch nicht die Schriftstücke, die dieser in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
Gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 BRAO ist die Verweigerung aber unzulässig, wenn und soweit sie unangemessen ist. Hier wird jetzt eine Totschlag-Norm bemüht: der § 242 BGB. Einer meiner Lieblings-Professoren hat damals im Studium gesagt, wenn jemand mit § 242 BGB kommt, hat er entweder die richtige Anspruchsgrundlage nicht gefunden oder…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. November 2011 auf http://schuldnerblog.de.
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§ 50 (1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können. (2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des
Eine Schuldnerberatung beginnt methodisch meist damit, dass man versucht, sich einen Überblick über die Situation der ratsuchenden Person und über die Art, Höhe und Anzahl der bestehenden Forderungen zu verschaffen. Oft sind aus den verschiedensten Gründen keine oder nur wenige Unterlagen vorhanden. Ein weiterer Fall fehlender Verfügbarkeit von Schuldnerunterlagen ist die Weigerung von Rechtsanwälten, Schuldnerunterlagen herauszugeben, solange noch offene Honorarforderungen gegen den Schuldner bestehen. Der Autor beschäftigt sich mit diesem Aspekt.