GIRL und die Schweinemast-Gerüche
In vielen Bundesländern wurde inzwischen die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erstellte Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), im Langtitel „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen” durch entsprechende Erlasse oder Verwaltungsvorschriften eingeführt, so auch in Nordrhein-Westfalen. Die Geruchsimmissions-Richtlinie dient der Erfassung und Beurteilung von Gerüchen als Immission nach § 3 BImSchG. In Nordrhein-Westfalen etwa löste sie die Raffinerie-Richtlinie 1975 und den Durchführungserlass zur TA Luft 1986 ab. Sie hat eine Bedeutung bei Genehmigungsverfahren und bei Überwachungen. Entschprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie ist von einer erheblichen Belästigung auszugehen, wenn in einer Ortslage Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 10% oder gar 15% im Jahr auftreten.
Diese Geruchsimmissions-Richtlinie wird auch in der Rechsprechung akzeptiert, wie aktuell der vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedene Fall eines geplanten Schweinemastbetriebes zeigt:
Der geplante Betrieb einer Schweine- und Rindermastanlage für 3.512 Schweine und 200 Bullen auf dem Hof eines Landwirts in Hamm-Werries ist mit dem Immissionsschutzrecht vereinbar. Das ergibt sich aus zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg, mit denen das Verwaltungsgericht die Klagen mehrerer Personen, die in der Umgebung der Anlage wohnen, gegen die Genehmigung des Vorhabens durch die Stadt Hamm abgewiesen.
Die Kläger hatten sich vor allem auf unzumutbare Geruchsimmissionen berufen, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden seien. Zwei Kläger wohnen in einem Wohngebiet in einer Entfernung von etwa 550 m, zwei weitere im Außenbereich etwa 270 m von der Anlage entfernt. Dort befinden sich bereits Schweinemastställe mit 1.276 Plätzen und vier Bullenmastställe mit 238 Plätzen. Die Stadt Hamm hatte die Änderung und Erweiterung der Anlage nach Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung im Juli 2010 genehmigt.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg kommt in seinen Urteilen zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung Rechte der Kläger nicht verletze. Die Klage einer Klägerin sei bereits unzulässig, weil diese Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. Unabhängig davon seien die Klagen unbegründet, weil die zu erwartenden Belästigungen durch Gerüche bei umfassender Würdigung aller Umstände noch zumutbar seien. Nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Geruchsimmissionsprogno…
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