Gilt für Strom- und Gaskonzessionen künftig das Vergaberecht?
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Wenn es nach der EU-Kommission geht, soll für Dienstleistungskonzessionen zukünftig das gelten, was bereits für Baukonzessionen der
Status quo ist: Grundsätzlich gilt das Vergaberecht. Die Kommission will damit für mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Wettbewerb
sorgen.
Bislang fallen Dienstleistungskonzessionen nach den einschlägigen europäischen Vergaberichtlinien (2004/17/EG; 2004/18/EG)
ausdrücklich nicht in den des Vergaberechts. Dies bedeutet aber nicht, dass die völlig
ungeregelt vergeben werden kann. Der EuGH verlangt, dass die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts (Transparenz, und Nichtdiskriminierung) auch bei
Dienstleistungskonzessionen beachtet werden. Das Verfahren muss somit ebenfalls transparent und nicht diskriminierend sein, aber
nicht so streng formalistisch.
Sollte sich die Kommission tatsächlich durchsetzen, würden zukünftig, mangels spezieller Regelungen, Konzessionen auf jeden Fall in
den Bereichen der Wasser- und Fernwärmeversorgung, vermutlich aber auch im Bereich des Strom- und Gasnetzbetriebs, dem strengen
Vergaberegime unterfallen. Wenn die weiteren Voraussetzungen (öffentlicher Auftraggeber, Erreichen/Überschreiten des einschlägigen
Schwellenwertes, kein Ausnahmetatbestand) vorliegen, wäre eine europaweite Ausschreibung durchzuführen.
Nach den Plänen der Kommission soll auch die Rechtsmittelrichtlinie auf die von Dienstleistungskonzessionen anwendbar sein, mit der Folge, dass die Konzessionsverfahren zunächst
vor den Vergabekammern und schließlich auch im Wege der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht überprüfbar
wären. Es ist auch davon auszugehen, dass zumindest Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A-EG) dann ebenfalls
auf die Dienstleistungskonzession Anwendung finden würden, so dass gewisse Verfahrensinhalte und –fristen zu beachten wären.
Konzessionen im Strom- und Gasbereich
Doch was bedeutet die Gesetzesinitiative für Konzessionen der Strom- und Gasversorgung, die bereits heute der § 46 EnWG regelt? Nach
§ 46 EnWG müssen Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession das Vertragsende und einen Hinweis auf die zu
veröffentlichenden Daten auf den vorgegebenen Plattformen (Bundesanzeiger oder elektronischer Bundesanzeiger) bekannt machen. In
Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Kunden muss sogar eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen.
Anders will dies die Initiative der EU-Kommission regeln. Nach Meldungen des Bundesverbands für öffentliche Dienstleistungen plant
die Kommission die Einführung eines Schwellenwertes für Dienstleistungskonzessionen in Höhe von 4,8 Mio. Euro. Ab diesem
Schwellenwert muss stets, soweit auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, eine europaweite …
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